Der Fachverband für ambulant
begleitete Wohngemeinschaften
13. November | Aktuelles, News

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Auch bei ambulanten Diensten ist Tariflohn endlich „wirtschaftlich“

Bundesverband wig Wohnen in Gemeinschaft begrüßt die lange geforderte Anerkennung tariflicher Vergütungen im SGB V – Hasenau: „Ein großer Erfolg in letzter Sekunde“

Ambulante Pflegedienste, die ihre Pflegekräfte tariflich entlohnen, dürfen bei der Festlegung ihrer Pflegesätze von den Krankenkassen im SGB V nicht länger als „unwirtschaftlich“ abgelehnt werden. Dafür sorgt – von der Öffentlichkeit noch weitgehend unbemerkt – das neue Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, das am 9. November vom Bundestag gebilligt wurde und zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt.

Damit erreicht eine seit langem vehement vorgetragene Forderung des Bundesverbandes wig Wohnen in Gemeinschaft endlich Gesetzeskraft, sagt der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau: „Diese überfällige Anpassung wurde buchstäblich in letzter Sekunde bei den Beratungen des Gesundheitsausschusses des Bundestags aufgenommen. Als Bundesverband ambulanter Leistungserbringer im Bereich Wohngemeinschaften begrüßen wir sehr, dass der Bundestag unser Bemühen um Gleichstellung im neuen Gesetz aufgegriffen hat.“ Dank der neuen Regelung stünden ambulante Dienste in Fragen der Vergütungsfindung und Refinanzierung jetzt auf Augenhöhe mit den Krankenhäuern und anderen stationären Einrichtungen. Claudius Hasenau: „Das macht uns endlich wieder wettbewerbsfähig, wenn es um die Findung und Bindung von Pflegekräften für die ambulante Pflege in Wohngemeinschaften geht.“

Ungleichbehandlung beendet
Zum 01.01.2017 wurde in § 84 Abs. 2 S. 5 SGB XI bei der Bemessung der stationären Pflegevergütungen geregelt, dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bei der Festlegung von Pflegesätzen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. Gleiches sieht § 89 Abs. 1 S. 4 SGB XI für die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe vor. Eine entsprechende Regelung für die ambulante pflegerische Versorgung im Bereich des SGB V gab es jahrelang nicht, obwohl alle Akteure in der Pflegebranche dies für dringend geboten hielten. Die Ungleichbehandlung gehört seit der Billigung des Pflegepersonalstärkungsgesetzes im Bundestag endlich der Vergangenheit an. Der § 132 a Abs. 4 SGB V, der die Vergütung ambulanter Dienste in der Behandlungspflege regelt, wird um zwei Sätze ergänzt: „Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 SGB V nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 6 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen.“

Wirksame Maßnahme gegen Pflegepersonalnotstand
Zuletzt hatte der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau diese Forderung im September auf der 1. Bundeskonferenz Wohnen in Gemeinschaft bei einer Podiumsdiskussion in Berlin mit Nachdruck vor einflussreichen Gesundheitspolitikern der Regierung vertreten. Auch im Landesausschuss Alter und Pflege des Landes NRW war wig Wohnen in Gemeinschaft mit einem entsprechenden Initiativantrag bereits auf positives Echo gestoßen. Hasenau: „Der Grundsatz der Anerkennung tariflicher Vergütungen muss auch im SGB V verankert sein. Er stellt eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung des real existierenden Pflegenotstandes im ambulanten Bereich dar. Die Anerkennung gleicht das rechtlich bestehende Vergütungsgefälle aus und hilft dabei, qualifizierte Pflegehilfs- und Pflegefachkräfte sowie Betreuungs- und Hauswirtschaftskräfte für die ambulante Versorgung zu gewinnen.“

Alle Mitarbeitenden in WG können endlich leistungsgerecht vergütet werden
Die Beschlussfassung des Bundestages unterstütze die allseits anerkannte Notwendigkeit, gleiche Regelungen der Anerkennung von Tarifvergütungen in den Bereichen des SGB XI und SGB V herzustellen, so Hasenau. Der nun von Erfolg gekrönte Vorstoß von WIG Wohnen in Gemeinschaft erfolge aus dem Blickwinkel einer unabhängigen Interessengemeinschaft für das Leben und Wohnen in pflegerisch betreuten Wohngemeinschaften in Deutschland. Claudius Hasenau: „In allen Wohngemeinschaften agieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der ungerechten Regelung im SGB V betroffen waren. Sie haben es verdient, dass auch sie endlich leistungsgerecht vergütet werden.“