Stationär vor ambulant? Fachverband wig fordert Gleichbehandlung bei Corona-Impfung für Heime und WG‘en – NRW-Gesundheitsminister macht Schluss mit kommunalem Entscheidungswirrwarr.
Wohngemeinschaften nach § 24 WTG NRW, in denen pflegebedürftige Menschen in einem Hausstand leben und von ambulanten Pflegediensten betreut werden, sind bei der Corona-Impfung vollstationären Pflegeeinrichtungen gleichzusetzen. Gemäß § 2 (2) der CoronaImpfVO sind diese Einrichtungen in die höchste Priorität einzuordnen und sollten in der ersten Phase der Impfung durch mobile Impfteams geimpft werden. Mit dieser Stellungnahme reagierte das NRW-Gesundheitsministerium am 21. Januar 2021 auf eine Beschwerde des Fachverbandes wig Wohnen in Gemeinschaft und rief die Kommunen zur Ordnung.
Der WG-Fachverband hatte das Ministerium Anfang Januar 2021 nach Hinweisen aus der Mitgliedschaft informiert, dass einzelne Gesundheitsämter im Land die CoronaImpfVO ignorieren und ambulant betreuten Wohngemeinschaften in der Frühphase der Verimpfung den Zugang zur aufsuchenden Impfung verweigerten. Der Fachverband forderte das NRW-Gesundheitsministerium auf, diese Ungleichbehandlung schnellstmöglich zu beenden. In einer Antwortmail vom 21. Januar bestätigten die Ministerialen die Auffassung von wig und baten angesichts der aktuellen Impfstoffknappheit gleichzeitig um Geduld: „Da aktuell nicht ausreichend Impfstoff zur Versorgung der am höchsten priorisierten Gruppen zur Verfügung steht, wird sich allerdings die Durchführung der Impfung noch verzögern.“
Systembrüche, Schwachstellen, Verkomplizierungen: WG-Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft kritisiert Reform-Ideen in einem Sieben-Punkte-Papier – Hauptkritik: Einseitige Stärkung der stationären Pflege zu Lasten der ambulanten Angebote geht an den Wünschen der Pflegebedürftigen vorbei – „Ein Anschlag gegen die Pflege in Deutschland“
Gelsenkirchen, im November 2020. Systembrüche, Schwachstellen und Verkomplizierungen zu Lasten der Pflegebedürftigen sowie der stationären und ambulanten Leistungsanbieter: Der WG-Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft stellt den vor wenigen Tagen bekannt gewordenen „Eckpunkten der Pflegereform 2021“ des Bundesgesundheitsministeriums ein verheerendes Zeugnis aus. Die Ideen aus dem Hause Spahn würden zu einer einseitigen Stärkung der stationären Pflege führen – und zu einer Schwächung der ambulanten Angebote, so der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau. Der Verband bewerte es zudem als „dreisten Anschlag auf die Pflege“, wenn ein Bundesminister aus politischem Kalkül in Pandemie-Zeiten einen Vorschlag präsentiere, der dringend breiteste Diskussion erfordere, die die Pflege aber aktuell gar nicht leisten könne.
Eckpunktepapier Pflegereform 2021 – hier zum Download.
Anstatt eine Pflegereform als „Hauruck-Aktion“ durchzupeitschen, fordert der WG-Verband eine Aufteilung des Reformwerkes in zwei Schritte. Als Sofortmaßnahme dringend angezeigt sei eine schnelle, systemkonforme Entlastung der Pflegebedürftigen durch die Anhebung der ambulanten und stationären Pflegesachleistungspauschalen um mindestens 10 % zum 1. Januar 2021. Als zweiten Schritt empfiehlt der Verband die Eröffnung eines gesamtgesellschaftlichen Diskurses über die „Zukunft der Pflege in Deutschland 2030“ mit dem Ziel, in der kommenden Legislaturperiode eine Gesetzeswerk aufzusetzen, das die Bezeichnung „Pflegereform“ auch wirklich verdiene.
Gemeinsam mit wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel FRICS antwortet der wig-Vorstand mit einem Acht-Punkte-Papier auf die Ideen des Bundesgesundheitsministers zur Reform der Pflegeversicherung, die schon im kommenden Jahr Gesetzeskraft erlangen sollen. Hier die Acht-Punkte-Replik:
1. Stärkung der vollstationären Pflege geht an den Wünschen der Menschen vorbei
Die vorgesehene Deckelung der pflegebedingten Eigenanteile stützt eine überholte Versorgungsform, die weder von den pflegebedürftigen Menschen von ihren Angehörigen gewünscht wird. Gerade in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie haben sich Heime als „Todesfalle“ für tausende und „Einsamkeitsfalle“ für hunderttausende Bewohnerinnen und Bewohner herausgestellt. Die Klie-Studie aus 2018 hat aufgezeigt, dass die Menschen keine Heimversorgung wollen, sondern das Leben und Gepflegtwerden in einem Zuhause bevorzugen. Anstatt im Gießkannenverfahren pflegebedingte Eigenanteile zu deckeln und damit rd. 1 Mrd. Euro in eine ungeliebte Versorgungsform zu stecken, ist dieser Betrag besser in die Förderung der Vielfalt der von den Menschen gewünschten Pflegewohnformen – vom Ambulant Betreuten Wohnen zuhause über Betreutes Wohnen bis hin zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften investiert. Nachhaltigkeit und Zukunftsfestigkeit zu schaffen, bedeutet Herstellung der Gleichwertigkeit aller Pflege- und Betreuungsformen, um dem Wunsch- und Wahlrecht der Menschen nachzukommen.
Insofern werden durch den geplanten Investitionskostenzuschuss i. H. v. 100 € je Platz und Monat zusätzlich weitere Fehlanreize geschaffen: Für Investoren wird es wieder interessanter, klassische 80- bis 100-Betten-Pflegeheime zu bauen anstatt in ortsnahe, kleinteilige und damit auch für bürgerschaftliches Engagement geöffnete Angebote zu investieren. Inhaltliche Vorschläge von Initiativen wie z. B. von „SONG – Netzwerk Soziales neu gestalten“ und anderen scheinen an der Bundesregierung, mindestens aber am Bundesgesundheitsminister, vorbeigegangen zu sein. Wenn Zukunftsfestigkeit das Ziel der Pflegereform 2021 ist, so kann dies in Bezug auf die Wohnkosten nur erreicht werden, wenn der länderspezifische Investitionskostendschungel ein für alle Male beseitigt wird: Auch im Pflegeheim wird gewohnt. Das zwingt zu einer einheitlichen subjektiven Mietkostenförderung in Bezug auf alle Wohnangebote mit Unterstützungs-, Betreuungs- und Pflegeleistungen („Bundespflegewohngeld für alle Seniorenwohnformen“). Die in den Eckpunkten propagierte internetbasierte Heimplatzsuche wird bundesweit scheitern, so wie sie schon in einzelnen Bundesländern gescheitert ist – auch hier: ein weiteres Millionengrab zu Lasten der Pflege.
Zur ambulanten Pflege finden sich in den Eckpunkten viele positive Ansätze, die häusliche Versorgung zu stärken, die aber durch nicht zielführende Maßnahmenvorschläge konterkariert und damit „neutralisiert“ werden.
Mit der geplanten einmaligen Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5 % und deren Ankoppelung an die Inflationsrate ab 2023 stellt sich die Bundesregierung ein Armutszeugnis aus: Die Pflegesachleistungsbeträge wurden nach 2015 letztmalig zum 01.01.2017 erhöht. Die Erhöhungen der vergangenen Jahre betragen rd. 1 % pro Jahr. Seitdem sind allein die Personalkosten der ambulanten Dienste um jährlich rd. 4 % gestiegen, ohne dass eine Anpassung der Sachleistungspauschalen erfolgt wäre. Die Steigerungen der Sachkosten inkl. der Ausbildungsumlagen bewegen sich in ähnlicher Höhe. So ist seit 2015 eine Kluft zwischen Pflegekosten und Sachleistungspauschalen von rd. 15 Prozentpunkten entstanden.
Die Folge dessen war, dass die ambulant versorgten Patienten in „Pflegesparprogramme“ gestürzt worden sind: weniger Leistungen für’s gleiche Geld. Die Hilfe zur Pflege spielt in der normalen häuslichen Versorgung praktisch keine Rolle, da die Sozialhilfeträger Bedarfe nach Kassenlage gewähren. Mit der angedachten Anpassung wird dieser Trend nicht gebrochen.
Die vorgesehene Zulassungsvoraussetzung der Bezahlung von Tariflöhnen, so richtig sie ist, wird zu einer Kostenexplosion bei den ambulanten Pflegekosten führen, die trotz der Erhöhung der Pflegesachleistungen wieder zu einer Reduzierung des Leistungsabrufs führen wird. Dies ist beredter Ausdruck sinnfreier Disruption: Entlastung der Heimbewohner mit dem Effekt der verstärkten Einschleusung von Pflegebedürftigen in vollstationäre Einrichtungen – gegen ihren erklärten Willen – auf der einen Seite und Provokation von untragbaren pflegerischen Zuständen in der Häuslichkeit auf der anderen Seite. Zuhause gepflegte Menschen werden noch stärker als Pflegebedürftige 2. Klasse abgestempelt.
Vorschub hierfür leistet auch die geplante Schaffung eines „Entlastungsbudgets“. Es ist zu befürchten, dass dies zu stärkerer Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen führt und die Tendenz zur Zweckentfremdung des Pflegegeldes fördert: weniger Pflege für die Pflegebedürftigen, mehr freie Mittel für das Spaßvergnügen der „sparpflegenden“ Angehörigen.
Dazu passt „perfekt“ die Reservierung von 40 % des Entlastungsbudgets für „Ersatzpflege“: Die wirksamste Entlastung von Angehörigen ist nach allen Erfahrungen die stundenweise Verhinderungspflege, diese wird aber auf 1.800 € gedeckelt. Es drängt sich der Eindruck auf, dass damit die Aufwendungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbudgets faktisch gedrückt werden sollen. Die Erhöhung auf 3.000 € ist dann so gesehen nur – (wahl)werbewirksame – Optik. Mit „zielgenauer“ Ausgestaltung, wie die Eckpunkte suggerieren, hat das nichts zu tun. Zudem werden durch dieses Vorhaben die Betreuungsdienste, die gerade erst aus der Taufe gehoben worden sind, empfindlich getroffen: Sie leisten ganz überwiegend stundenweise Verhinderungspflege, die jetzt auf einmal in Ungnade gefallen zu sein scheint.
Die Idee der zukünftig möglichen Kombination von Komplexleistungen und Zeitleistungen geht von der unrichtigen Prämisse aus, dass gegenwärtig von den ambulanten Pflegediensten Leistungen erbracht werden, die die Pflegebedürftigen nicht „wirklich benötigen“. Das ist aber nicht der Fall – siehe bereits oben: In der Regel werden Leistungen nur bis zur Ausschöpfung der Sachleistungspauschale beauftragt, die für angemessene Pflege stets nicht ausreicht. Sparpflege ist heute schon die Regel. Dem wird durch die beabsichtigte „Flexibilisierung“ noch weiter Vorschub geleistet: Mehr Spazierengehen statt mehr Grundpflege wird die Folge sein. Dazu kommt, dass ein Nebeneinander der Inanspruchnahmen nicht praktikabel ist und unnötigen Verwaltungsaufwand im Rahmen der Leistungsabrechnungen verursacht.
Noch stärker wird die in den Eckpunkten vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung von 40 % der Pflegesachleistungen in die Vergütung von 24 – Stunden – Betreuungspersonen der zitierten Sparpflege Vorschub leisten. Es stellt einen Schlag in das Gesicht von qualitätsgesicherten ambulanten Pflegediensten dar, wenn sie auf diese Weise faktisch mit Grauzonenangeboten gleichgesetzt werden. Es ist skandalös, wenn die Bundesregierung den ambulanten Pflegenotstand durch die Verlagerung von Leistungen auf minderqualifizierte und billigere Leistungserbringer bekämpfen will. Wenn die Eckpunkte auf „bestimmte Bedingungen“ abheben und in einem Atemzug die Angebote zur Unterstützung im Alltag nennen, wird klar, dass hier eine „Spahn-Spar-Mogelpackung“ erschaffen werden soll. Mit einer Stärkung der häuslichen Pflege hat das nichts zu tun.
Das Ziel der Hebung von Effizienzreserven bei ambulanten Pflegediensten, mag gut gemeint sein, wird aber kaum durch mehr Regulatorik in Bezug auf den Zuschnitt der Versorgungsgebiete und schon gar nicht durch eine Stärkung der Rolle kommunaler Akteure erreicht werden. Die Stärkung der Kommunen in der Pflege ist schon in der Vergangenheit kontraproduktiv gewesen: Sie hat mehr Politisierung des kommunalen Pflegegeschehens, eine Stärkung der Sozialhilfeträger zu Lasten der Pflegebedürftigen und mehr Bürokratie für die Dienste bewirkt. Wie überfordert die Kommunen in der Pflege sind, zeigen die Erfahrungen mit kommunalen Stellen in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie. Noch mehr Aktionismus der Kommunen ist den Diensten und den von ihnen versorgten Menschen nicht zuzumuten.
Angesichts dessen klingt es wie Hohn, wenn in demselben Atemzug die Worthülse der Entlastung der ambulanten Dienste von Bürokratie gebraucht wird. Wenn bei der Leistungserbringung und -abrechnung eine Entbürokratisierung erreicht werden soll, so ist an der vielfach rechtswidrigen, fachlich völlig unangemessenen Ablehnungspraxis vieler Pflegekassen anzusetzen. Sie produziert Aufwand bei den ambulanten Diensten. Die überbordenden Verwaltungsapparate der Kassen nehmen den Beitragszahlern, vor allem aber Pflegebedürftigen Geld weg, das in mehr Pflegequalität besser investiert wäre.
Völlig abstrus werden die Überlegungen der Eckpunkte, wenn sie erneut und nicht belegt die Mär von Fehlanreizen im Versorgungssystem zum Ausgangspunkt nehmen, um von älteren Menschen gewünschte Betreuungssettings abzuwerten und zu behindern. Die in den Raum gestellten Studien, die die Insuffizienz kombinierter Settings im Bereich des Betreuten Wohnens belegen sollen, gibt es nicht. Eine „unangemessene“ Privilegierung ist nicht ersichtlich. Weder ist klar, wo überhaupt eine Privilegierung liegt, noch ist klar, wieso die heutige Refinanzierung „unangemessen“ sein soll. Es wundert, dass die politisch gewünschte Tagespflege über die Hintertür wieder partiell abgeschafft werden soll. Entweder gilt das Ziel, ein Wohnen so lang wie möglich in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, oder es gilt nicht mehr. Dann soll auch klar kommuniziert werden, dass der bei der Mehrzahl der Menschen bestehende Wunsch nach häuslicher Versorgung nicht mehr maßgeblich sein soll. Faktisch wird den Menschen die Option Tagespflege abgeschnitten. Wenn sie sie aus dem zukunftsweisenden Betreuten Wohnen heraus weiterhin als extrem hilfreiches Entlastungsangebot für Angehörige und Partner in Anspruch nehmen wollen, wäre dann wieder bei mangelnder Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeträger gefragt, womit dann die Tagespflegegäste in die Arme der Bürokratiekrake Sozialhilfe getrieben werden und letztendlich die Kommunalen wieder belastet werden würden. Dieser Irrweg passt zur Stärkung der vollstationären Pflege: Statt individuellen Pflegesettings Raum zu geben, werden die Menschen faktisch in vollstationäre Einrichtungen gedrängt, also in ein Versorgungssetting, das sie nicht wollen, in das sie aber monetäre Anreize zwingt. Wenn das heutige Pflegesystem Fehlanreize aufweist, dann im Bereich der Erhaltung und Stärkung vollstationärer Angebote.
Zur evidenten Notwendigkeit der Beseitigung von Mangellagen im Bereich ambulant betreuter Wohngemeinschaften schweigen die Eckpunkte. Damit verkennen sie nicht nur die subjektiven Wünsche der Menschen, sondern auch die objektiven Bedarfe. Hier bedürfen die gesetzgeberischen Überlegungen dringender Ergänzung: Geboten ist die flächendeckende Schaffung von wirksamen Anschubfinanzierungen, die bundesweite Einführung eines Leistungskomplexes „Betreuung in Wohngemeinschaften“, die gesetzliche Anerkennung angemessener Mieten sowie eine wirksame Entlastung der Pflegebedürftigen von gesetzlich und behördlich geforderten baulichen Zusatzaufwendungen durch ein „Bundespflegewohngeld“. Dies würde berücksichtigen, dass die Eigenleistungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften für die Mieterinnen und Mieter von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und ihrer Höhe nach mit den Pflege- und Betreuungskosten vollstationärer Einrichtungen zu vergleichen sind. Insofern ist die geplante Reduzierung der Eigenanteile für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nicht nur kontraproduktiv, sondern führt zu einer weiteren existenziellen Benachteiligung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften. In Folge der Kappung der Heimkosten vergrößert sich die rechnerische Kostendifferenz zwischen den beiden Versorgungsformen; spätestens der zuständige Sozialhilfeträger würde aufgrund eines Mehrkostenvergleichs eine gegen den Willen der Patienten gerichtete Zwangsheimaufnahme per Verwaltungsakt erlassen (vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Dies ist unbedingt zu vermeiden. Ganz im Gegenteil muss die bereits erwähnte Angebotslücke im Interesse der betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen dringend und unverzüglich geschlossen werden. Die hier vorgeschlagenen Instrumente sind geeignet, hierzu einen wirkungsvollen Beitrag zu leisten.
Die Überlegungen, Dauerpflegebedürftigkeit zu vermeiden oder wenigstens zu reduzieren, verfolgen die richtige Zielsetzung. Dazu kann die Stärkung der geriatrischen Rehabilitation sicher beitragen, sei es strukturell oder finanziell. Rehabilitative Betreuung sollte aber nicht nur in „Spezialeinrichtungen“ erfolgen, sondern insbesondere und vor allem zu Hause, also ambulant strukturiert. Es ist ein Handlungsfeld der ambulanten Pflege: Sie ist nah am Patienten, sie sieht die Bedarfe, kann diese aber bei der gegebenen leistungsrechtlichen Situation nicht decken.
Rehabilitative Betreuung ist im System der Minutenpflege nicht möglich. Daher muss der Umfang ambulanter Leistungen erweitert werden: Den Pflegekräften muss generell mehr Zeit für Anleitung, teilhabeorientierte Mobilisation und Hilfe zur Selbsthilfe gegeben werden. Damit muss die entsprechende Erhöhung der Sachleistungspauschalen einhergehen. Wie wie oben bereits angemerkt springt das geplante Gesetzesvorhaben nicht nur grundsätzlich, sondern insbesondere auch in diesem Punkt zu kurz. Ergänzt werden muss das Leistungsspektrum durch einen „Leistungskomplex Rehabilitation“, zu erbringen durch spezialisierte Fachkräfte.
Die damit in Verbindung stehenden Überlegungen bzgl. der Stärkung der Kurzzeitpflege übersehen, dass der beste Ort für Genesung genauso gut die eigene Häuslichkeit sein kann, die es stets schon gibt – im Gegensatz zu den nicht vorhandenen externen Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Auch Kurzzeitpflege kann über eine ambulante Versorgung sichergestellt werden. Insofern müssen auch die Leistungen ambulanter Dienste in diesem Bereich adäquat refinanziert werden.
Zu begrüßen ist alles, was bewirkt, dass Pflege mehr Wert wird – monetär, aber auch auf die Reputation bezogen. Eine Tarifbindung als Zulassungsvoraussetzung kann hierzu ein geeignetes Instrument sein. Viel wirksamer jedoch ist, die Belastung der Pflegekräfte abzubauen oder wenigstens zu begrenzen. Dies betrifft aber nicht nur die vollstationären Pflegeeinrichtungen, sondern noch viel stärker die ambulanten Pflegedienste.
Eine Pflegereform, die das Prädikat „nachhaltig und zukunftsfest“ verdient, kann nicht nur 20.000 Pflegehilfskräfte in vollstationären Einrichtungen berücksichtigen. Der ambulante Sektor ist genauso betroffen. Geboten ist eine durchschlagende Strategie, dem Personalmangel im ambulanten Bereich zu begegnen. Hier schweigen sich die Eckpunkte völlig aus. Dazu gehört neben der Gewährleistung einer im Vergleich zu Pflegekräften in vollstationären Einrichtungen höheren Vergütung von ambulanten Pflegekräften auch – wie schon oben angesprochen – die Schaffung größerer Zeitdeputate, um die ambulante pflegerische Tätigkeit zu „entstressen“. Nach der Konzeptionierung eines Personalbemessungsverfahrens für den stationären Sektor ist dies für den ambulanten Bereich unverzüglich nachzufahren. Ein weiteres Instrument ist die Förderung örtlich kleinteiliger ambulanter Versorgungsangebote, in denen die Attraktivität kleiner Teams stärker wirken kann. Zu begrüßen ist das propagierte „job enrichment“: Das gilt für den stationären wie auch ambulanten Sektor.
Die Digitalisierung macht vor der Pflege nicht Halt. Deshalb sind alle Aktivitäten zur Digitalisierung, sei es nun als „Telepflege“ oder anderweitig benannt, zu begrüßen. Insbesondere der Bereich der sozialen Betreuung ist hier in den Blick zu nehmen: Face-to face-Betreuung kann in großem Umfang sowohl in Person wie auch per Internet erfolgen. Die Potentiale im Bereich der klassischen Pflege dürften eher begrenzt sein. Jedenfalls ist schon vor Abschluss eines sicherlich auf Jahre angelegten Modellprogramms die Telebetreuung mit angemessener Vergütung durch die Pflegekassen in den Leistungskanon der Pflegeversicherung aufzunehmen. So kann insbesondere in den gegenwärtigen pandemischen Zeiten, einer Vereinsamung und daraus resultierenden Gesundheitsverschlechterungen bei den älteren Generationen entgegengewirkt werden.
Pflege kostet immer mehr, sei es in vollstationären, teilstationären, ambulanten oder „hybriden“ oder polymodularen Settings. Die Erhaltung des Systems wird Milliarden Euro verschlingen. Das darf aber nicht hindern, finanzielle Anreize für individuelle Vorsorge für den Pflegefall zu stärken. Die Erhöhung der „Pflegezulage“ um 15 Euro / Monat springt allerdings zu kurz.
Die Grundsatzfrage „staatliche“ Vorsorge oder „private Vorsorge“ wird mit den Vorschlägen der Eckpunkte nicht gestellt, obgleich sie sich vor dem Hintergrund der Belastung der nachfolgenden Generationen stärker als bisher beantwortet werden muss. Die Antwort auf die Frage „Wer soll das bezahlen, wer hat soviel Geld?“ wird in den Eckpunkten beredt ausgeblendet.
War schon die Anhebung der Einkommensgrenzen und Vermögensgrenzen beim sozialhilferechtlichen Angehörigenregress ein gigantisches „Erbenschutzprogramm“, so wird die hierdurch provozierte soziale Ungerechtigkeit durch die Verteilung der Lasten der Pflege auf alle Steuerzahler noch verschärft. Dies zeigt die Notwendigkeit auf, endlich in tragfähige Überlegungen zur langfristigen Stabilisierung des Gesamtsystems einzusteigen. Auch hierzu gibt es bereits eine Vielzahl von Überlegungen und Vorschlägen, die von den Eckpunkten des Spahn-Ministeriums, die sich „Zukunftsfähigkeit“ und „Nachhaltigkeit“ auf ihre Fahnen geschrieben haben, unverständlicherweise nicht aufgenommen werden.
Ist Pflege eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, so ist diese auch gesamtgesellschaftlich zu lösen. In monetärer Sicht ist eine ganzheitliche Strukturreform der Finanzierung überfällig. Die Dualität von „Pflegekassenleistungen“ und Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zur Pflege ist aufzulösen; dann braucht es auch keine „Deckelung von Eigenanteilen“ oder „Landeszuschüssen zu Investitionskosten“.
Die Leistungen der Pflegeversicherung und die der Hilfe zur Pflege sind zusammenzuführen und einheitlich im SGB XI zu verankern und zwar im Zusammenspiel von Sachleistungspauschalen und individuellen Zuschüssen. Die deutlich anzuhebenden Sachleistungspauschalen – einheitlich über alle Sektoren (stationär, teilstationär und ambulant) – müssen die pflegegradabhängig erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen signifikant abdecken. Dabei sind 75 % der erforderlichen Leistungen anzusetzen. Kann der Eigenanteil vom Einzelnen nicht geleistet werden, so sind einkommens- und vermögensabhängige Zuschüsse der Pflegekassen unter Anrechnung von privaten, staatlich geförderten Vorsorgeleistungen vorzusehen. Dies würde die kommunalen Kostenträger entlasten, eine bundeseinheitliche „Gleichwertigkeit der Pflegeverhältnisse“ schaffen, den Menschen tatsächlich Wahlfreiheit zwischen den unterschiedlichen Angeboten geben, die Schaffung neuer zielgruppengerechter Angebote fördern, redundante Strukturen beseitigen, die Hilfegewährung professionalisieren und vor allem auch die hilfebedürftigen Menschen von der „Armenfürsorge“ befreien. Die deutliche Anhebung der Sachleistungspauschalen und zwar nicht nur wie im Eckpunktepapier geplant um 5 %, sondern unter Aufgabe der Deckelungs- und Investitionskostenförderpläne auf mindestens 10 % wäre ein systemneutraler erster Schritt, ohne das Gesamtsystem in einer „Hauruck – Aktion“ mit unabsehbaren Folgen zu verändern. Dies muss dem gesamtgesellschaftlichen Diskurs in der „Nach-Corona-Zeit“ überantwortet werden.
Diese monetären Aspekte sind wichtig, es ist aber zu kurz gedacht, alles nur darauf zu fokussieren, wie es die Eckpunkte tun. Die bereits angesprochenen Systemfragen sind zu diskutieren und zu beantworten: Welche Bedeutung haben (noch) die Wünsche der Pflegebedürftigen? Welche Versorgungssettings sind bedarfsgerecht für welche Zielgruppen? Wie soll das Finanzierungssystem aussehen? Wie soll die Lastenteilung zwischen den heute Pflegebedürftigen und ihren Kindern aussehen? Welche Funktionen und Aufgaben sollen von wem (Kostenträger) und in welcher Struktur erfüllt werden? Das durch diese Fragen angesprochene Ineinandergreifen der verschiedenen Zahnräder wird in den Eckpunkten nicht deutlich.
Und last, not least: Nicht nur Bundeszuschüsse helfen. Erforderlich ist vielmehr die gesamtgesellschaftliche Mobilisierung aller Ressourcen. Es sind nicht nur materielle Faktoren, die zählen, auch immaterielle Wirkfaktoren sind stärker zu mobilisieren. Pflege ist kein Klientelthema: Pflege geht uns alle an!
Wenn es Ziel der Pflegereform 2021 ist, die Pflege nachhaltig zukunftsfest zu gestalten, so bleiben die Reformüberlegungen hinter der eigenen Zielsetzung deutlich zurück. Dafür sind folgende Gründe verantwortlich:
Der Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft bewertet es als „Anschlag gegen die Pflege in Deutschland“, wenn ein Bundesgesundheitsminister in Zeiten der COVID-19-Pandemie, die alle Akteure in der Pflege bis an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit treibt, „Reform“-Überlegungen präsentiert, die breitester Diskussion bedürfen, welche gegenwärtig gar nicht geführt werden kann. Was das Land braucht, ist keine Pflegereform im Hau-Ruck-Verfahren. Wir benötigen vielmehr eine „Pflegereform 2030“, die den Namen verdient und nach intensivem gesamtgesellschaftlichen Diskurs die Pflege in Deutschland tatsächlich zukunftsfest macht.
Daraus folgt zwingend die Auftrennung der Pflegereform 2021 in zwei Schritte:
Der Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft verlangt von der Bundesregierung wie auch von den Parlamenten, sich zu ihrer Verantwortung für eine nachhaltig zukunftsfähige Pflege in Deutschland zu bekennen, sich für einen wissenschaftlich begleiteten gesamtgesellschaftlichen Diskurs zur Pflege der Zukunft einzusetzen und einer Flickschusterei, deren Reparaturbedürftigkeit bereits heute aufscheint, zu widersetzen.
Der Fachverband wig fordert den Bundesgesundheitsminister auf, endlich die Pflegebedürftigen und die beruflich Pflegenden in den Mittelpunkt zu rücken – anstelle seiner eigenen Person und seiner politischen Ambitionen, die er mit seinem Pflegegesetzgebungsmarathon – sicherlich auch mit Blick auf die Bundestagswahl 2021 – zu verfolgen scheint.
WG-Fachverband informiert: COVID-19-Erkrankungen können Voraussetzungen für eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall erfüllen – Gesetzgeber hat Pandemiesituation nicht bedacht
Gelsenkirchen, im November 2020. Für Pflegekräfte in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die sich nachweislich während ihrer Dienstzeiten mit dem Covid-19-Virus infiziert haben, kommen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gemäß Unfallversicherungsrecht (SGB VII) in Betracht. Darauf weist der Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft in Gelsenkirchen hin. Die Infektion sollte als Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft angezeigt werden, um im Falle einer Erkrankung die Ansprüche der Betroffenen wie z.B. Heilbehandlungen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Geldleistungen zu sichern.
Die Covid-19-Pandemie greift in alle Lebens- und Tätigkeitsbereiche ein. Die Mitarbeitenden in der Pflege sind jedoch hiervon mehr als viele andere Berufsgruppen betroffen. Neben dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung stellt sich deshalb mehr und mehr die Frage, wie ihnen auch weitere Ansprüche aus der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden können. Hierbei rücken zunehmend Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den Fokus.
Infektionskrankheiten beruhen auf einer einmaligen Ansteckung. Die einmalige Ansteckung innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag kann rechtlich die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllen, sagt der Dortmunder Fachanwalt für Sozialrecht und wig-Justiziar Dieter Otto (Foto: Uwe Jesiorkowski). Könne nachgewiesen werden, dass sich der Arbeitnehmer während der Tätigkeit mit COVID-19 angesteckt hat, dürften die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen.
Dieter Otto: „Covid-19-Erkrankungen können zudem die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, wenn Versicherte durch Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber der allgemeinen Bevölkerung einer wesentlich höheren Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dies ist nach derzeitiger Rechtslage bei Tätigkeiten in der Kranken- und Altenpflege, im Labor, oder beim Umgang mit verstorbenen COVID-19-Patienten der Fall.“
Ansprüche werden derzeit fast immer versagt
„Betroffenen werden Ansprüche aus der Unfallversicherung derzeit fast immer versagt mit dem Argument, es liege eine Pandemie vor und damit eine Allgemeingefahr, der jedermann gleichermaßen ausgesetzt sei,“ so Dieter Otto. Dieses Argument lässt der Sozialrechtler nicht gelten. Trotz Allgemeingefahr gebe es Beschäftigte, die in einem höheren Maß einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, weil sie z. B. in ihrer Tätigkeit Sicherheitsabstände nicht einhalten können oder täglich vielen Personen nahe kommen. Das trifft auf die Beschäftigten in der Pflege zu. Der Gesetzgeber habe darüber hinaus eine Pandemiesituation bisher nicht bedacht, so dass es zur Wahrung der Ansprüche dringend geboten sei, bei Nachweis einer Covid19-Infektion diese der zuständigen Berufsgenossenschaft als Versicherungsfall zu melden.
Langzeit- und Dauerschäden nicht absehbar
Zudem ist derzeit nicht absehbar, welche möglichen Langzeit- und Dauerschäden bei den an Covid19 Erkrankten zu erwarten sind. Damit stellt sich die Frage, ob eine solche Erkrankung auch eine Berufskrankheit im Sinne des SGB VII sein kann. Diese setzt Listung in der Anlage zur BKV voraus. In Betracht kommt eine BK 3101, so Dieter Otto. Dies gelte jedoch nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Ansteckung gegeben ist und der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war.
Gesetzliche Unfallversicherung bietet umfangreichere Leistungen
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet für die Versicherten umfangreichere Leistungen als alle anderen Leistungsträger der Sozialversicherung. Obwohl aktuell bei den Berufsgenossenschaften nur eine geringe Bereitschaft zur Leistung bei COVID-19 Erkrankungen besteht, sollte auch hier im Falle einer Infektion, diese unverzüglich bei der BG als Versicherungsfall gemeldet werden, um die notwendigen und von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu ermöglichen.
Außen vor statt mittendrin: WIG Wohnen in Gemeinschaft betont Anspruch auf gleiche Schutzmaßnahmen bei gleicher Risikosituation – Heime erhalten doppelt so viel Schnelltests wie WGs – Keine Tests für WG-Besucher vorgesehen
Gelsenkirchen, 30. Oktober 2020. Ambulant begleitete Pflege-Wohngemeinschaften gehören mittlerweile zur Regelversorgung in Deutschland. Trotzdem bindet die seit dem 14. Oktober 2020 geltende „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-COV-2“ – kurz: Coronavirus-Testverordnung – diese Wohnform nur unzureichend in die neue Test- und Finanzierungsstrategie ein, kritisiert der WG-Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft in Gelsenkirchen.
Für teil- und vollstationäre Einrichtungen stehen laut Verordnung pro versorgter Person bis zu 20 Schnelltests im Monat zur Verfügung, den ambulanten Diensten, die u.a. auch Mieterinnen und Mieter in Wohngemeinschaften versorgen, aber nur bis zu 10 Tests pro Person und Monat. Damit kann in stationären Einrichtungen doppelt so häufig getestet werden wie in ambulant begleiteten WGs. „Das ist sachlich nicht nachvollziehbar“, sagt der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau. Der Fachverband fordert für die WGs die gleiche Behandlung wie vollstationäre Altenpflegeeinrichtungen. Hasenau: „Ob vollstationäre Unterbringung oder ambulant begleitete Wohngemeinschaft: Die pandemische Risikolage ist für alle Menschen, die in Altenwohneinrichtungen in Gruppen zusammenleben, die sich dort als Besucher aufhalten oder die dort in der Betreuung oder Pflege tätig werden, identisch. Bei gleicher Risikolage aber haben Wohngemeinschaften Anspruch auf gleiche Maßnahmen zum Schutz der Mieterinnen und Mieter, ihrer Angehörigen und der Mitarbeitenden vor einer Ansteckung mit Covid-19.“
Fachverband befürchtet neue Besuchsverbote in WGs
Das Ungleichgewicht setzt sich bei der Testung von Besucherinnen und Besuchern fort. Während Besucher von Pflegebedürftigen in voll- oder teilstationären Einrichtungen einmal pro Woche getestet werden können, haben Besucher von Mieterinnen und Mietern in ambulant begleiteten Wohngemeinschaften laut der neuen Spahn-Verordnung überhaupt keinen Anspruch auf Testung. „Diese Regelung erschwert die Aufstellung neuer Besucherregelungen in höchstem Maße und wird erneut zu Besuchsverboten führen“, befürchtet Hasenau.
Vorbeugender Testanspruch von Pflegebedürftigen und
Pflegekräften in WGs wird trotz Risikolage beschränkt
Die Ermöglichung flächendeckender Tests sei jedoch dringend geboten, weil Besuchsverbote zunehmend in der Kritik und auf gerichtlichem Prüfstand stehen, so wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel. Dies habe unerfreuliche Folgen für die staatlichen Schutzanordnungen, wie z. B. der jüngste Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden/NRW zeige: Die von einem Heimträger angeordnete Isolation eines Bewohners gestützt auf eine Allgemeinverfügung des NRW – Gesundheitsministeriums wurde „gekippt“ (Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 7 L 729/20 -, nicht rechtskräftig, Beschwerde zum OVG NRW statthaft). Er befürchte, so Dr. Michel, dass eine sinngemäße Erstreckung des Beschlusses des VG Minden auf Wohngemeinschaften zusätzliche erhebliche Probleme in Bezug auf die Fortführung risikogerechter Besuchsregelungen oder bei Neuregelungen von Besuchsbeschränkungen aufwerfen wird, denen nur durch vorbeugende Testungen wie in Altenpflegeeinrichtungen entgegengewirkt werden kann. Zum Hintergrund: Beispielsweise gilt in NRW die für vollstationäre Einrichtungen ergangene Corona Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums vom 27.08.2020 „sinngemäß“ auch für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften. In anderen Bundesländern ist die Rechtslage nicht weniger diffus. Nach Auffassung des Juristen bleibt insbesondere § 4 der Coronavirus-Testverordnung auf halbem Weg stehen. Dr. Lutz H. Michel: „Der vorbeugende Testanspruch von Pflegebedürftigen, die in Wohngemeinschaften leben, und Mitarbeitenden von ambulanten Diensten, die dort versorgen, wird in der Testverordnung unter Verkennung der latenten Risikolage unverständlicherweise beschränkt.“
Abwarten unzumutbar: Sofortiges Handeln geboten
Der Fachverband für Wohngemeinschaften in Deutschland warnt vor einer Zuspitzung der Situation bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Zwar leben hier nicht durchschnittlich zwischen 80 und 120 Menschen wie in „Heimen“ zusammen, sondern nur jeweils maximal zwölf, jedoch ist das Infektionsrisiko nicht minder ernst. Wig-Vorstand Claudius Hasenau: „Anders als bei Pflegeheimen, in denen der Heimträger im Rahmen seiner Trägerbefugnisse handeln kann, sind die Mitarbeitenden der ambulanten Dienste, die Mieterinnen und Mieter in Wohngemeinschaften betreuen und pflegen, ,Gäste in fremden Zuhause‘. Die Dienste haben keine Anordnungsbefugnisse, weil die Mieterinnen und Mieter sowie ihre Vertretungspersonen bestimmen.“ Limitierte Schnelltests in Eigenregie orientiert am „Corona – Konzept“ des jeweiligen Dienstes hält wig für unzureichend. Auch wenn es derzeit erhebliche Probleme bei der Umsetzung der Teststrategie in Altenpflegeheimen gebe, könne dies kein Argument gegen die Einbeziehung ambulanter Dienste sein. „Die Risikolage ist erheblich“, so Claudius Hasenau: „Weiteres Zuwarten ist den Pflegebedürftigen und den Mitarbeitenden der ambulanten Dienste nicht länger zumutbar: Sofortiges Handeln ist geboten!“
Die vergangenen neun Monate mit COVID-19 haben eine Vielzahl von Erfahrungen gebracht, aber auch viele Probleme im täglichen Pandemie-Management aufgezeigt, was nicht zuletzt auf der Dynamik der Anforderungen beruht, die generell staatlicherseits, aber auch lokal speziell von den verschiedenen Behörden gestellt werden.
Die Risikolage nimmt nicht ab: im Gegenteil! Daher ist aktives Risikomanagement heute mehr denn je geboten. Jedes Unternehmen braucht dabei seine individuelle Lösungen und seine individuellen Konzepte. Blaupausen gibt es nicht. Im Unternehmen sind realistisch umsetzbare Konzepte zu entwickeln und umsetzbar, immer auch mit Blick auf die vorhandenen Ressourcen. Schon wegen der vorhandenen Anzeigepflichten ist eine permanente Ressourcensteuerung und -überwachung unabdingbar. Sie bildet die elementare Grundlage für alle gebotenen Maßnahmen.
Vor diesem Hintergrund möchte Ihnen der WG-Fachverband wig – Wohnen in Gemeinschaft mit dieser wig Covid-19-Checkliste noch einmal die wichtigsten Dinge in Erinnerung rufen, die es im Umgang mit der Pandemie zu beachten gilt. Die Autoren der Auflistung sind Janina Bialon, Prokuristin, Hygiene- und Qualitätsbeauftragte der APD-Gruppe Gelsenkirchen / Meinerzhagen, und wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel FRICS. Die Informationen in diesem Hinweis wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie stellen einen allgemeinen Stand (per 30. Oktober 2020). dar, der sich im Zuge der weiteren Entwicklung verändern kann. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden. Insbesondere können diese Darstellungen eine individuelle Beratung zugeschnitten auf die jeweilige individuelle Situation nicht ersetzen.
1- Zielsetzungen aller betrieblichen Aktivitäten sind:
> Mitarbeiterschutz,
> Patientenschutz,
> Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Betriebes,
> Risikoreduzierung.
2- Im Blick zu halten sind als Rechtsbereiche:
> Hygiene- und infektionsschutzrechtliche Anforderungen,
> Anforderungen aus dem WTG,
> Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht,
> allgemeine betriebsrechtliche Rahmensetzungen (Handelsrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht etc.)
3- Kernpunkt ist die organisatorische Sicherstellung der betrieblichen Handlungsfähigkeit:
Das Instrument hierfür ist der „Unternehmens – Krisenstab“, in dem alle relevanten Funktionen zusammengefasst sind und der als Steuerungsgruppe unterhalb der Geschäftsführung agiert:
> mit definierten Strukturen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
> mit regelmäßigem Austausch,
> mit sichergestelltem Monitoring interner und externer Informationen und betrieblicher Anweisungen,
> mit definierten Kommunikations- und Weisungswegen.
4- Anker ist der betriebliche Pandemieplan mit den Punkten:
Erreicht werden kann dies i. d. R. nur, indem eine Führungskraft bestimmt wird, die hierfür die Verantwortlichkeit mit entsprechenden Weisungsbefugnissen hat.
5- Last not least:
Viele der obigen Punkte werden Ihnen nicht neu sein. Angesichts der Berichte und Erfahrungen, die wir aus dem Kreis der wig-Mitglieder hören, erscheint es uns aber überaus sinnvoll, Ihnen diese erneut als Hilfestellung und Risikomanagement – Instrument an die Hand zu geben.
6. Neuer WIG – Service für Mitglieder
Sollten Sie oder Ihr Unternehmen in den Fokus von Behördenaktivitäten kommen, so hat wig zusätzlich zur „Corona – eMail – Hotline“ (corona@wig-nrw.de) organisiert, dass Sie eine kostenfreie telefonische Erstberatung zu rechtlichen Fragen, die sich Ihnen stellen, in Anspruch nehmen können. Unser ständiger Rechtsberater, Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel, steht dafür zur Verfügung. Sie können ihn per eMail dr.michel@radrmichel.de oder telefonisch unter 02421 – 88 97 937 kontaktieren. Eine weitere Rechtsberatung können Sie im Bedarfsfall nach Ihrer freien Entscheidung zu den Vorzugs – Bedingungen für wig – Mitglieder beauftragen.
Ferner können Sie auch die Kommunikationsunterstützung der Kommunikations- und PR – Agentur, mit der wig Wohnen in Gemeinschaft ständig zusammenarbeitet beauftragen. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Frau Susanne Schübel, JournalistenBüro Herne GmbH, mobil 0171 – 8307419.
7- Verlässliche Quellen zum Thema „Coronavirus“:
https://www.bmbf.de/de/linkliste-diesen-quellen-koennen-sie-in-der-corona-krise-trauen-11260.html
Ferner: die Internetseiten der Gesundheitsministerien der Bundesländer, insbes. zur landesspezifischen Rechtslage (z. B. für NRW: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw)
WG-Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft: Änderungen im Leistungsrecht bedrohen ambulant betreute WGs in ihrer Existenz – Vollstationäre Unterbringung wird massiv privilegiert – WG-Angebot wird zu Lasten der Pflegebedürftigen erheblich benachteiligt
Gelsenkirchen, 5. Oktober 2020. Wird Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zum Totengräber der ambulant begleiteten Wohngemeinschaften? Diese Befürchtung äußert der Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft nach den von Spahn in der „Bild am Sonntag“ vom 4. Oktober angekündigten Änderungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die in Gestalt der Kappung der Eigenanteile der Pflegebedürftigen eine massive Subventionierung vollstationärer Pflegeheime zu Lasten der Steuerzahler bedeuten. „Die Reform bedroht ambulant betreute Wohngemeinschaften in ihrer Existenz“, warnt der wig-Vorsitzende und Pflegeunternehmer Claudius Hasenau: „Das neue Leistungsrecht stellt eine massive Privilegierung vollstationärer Pflegeeinrichtungen zu Lasten der häuslichen Versorgung insbes. in ambulant betreuten Wohngemeinschaften dar.“
Das künftige Leistungsrecht müsse stattdessen so gestaltet werden, dass es nicht zu einer Benachteiligung dieser wichtigen Pflegealternative komme, fordert der WG-Fachverband. Schon heute sei diese Wohn- und Lebensform eine bedeutende Alternative zu anderen Pflegeangeboten. Sie müsse mit gesicherten finanziellen Mitteln ausgestattet werden, damit sie als weiter als Regelangebot die Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen und deren Angehörige stärken kann. Claudius Hasenau: „Andernfalls werden wir in der Preisgestaltung ein Delta von ca. 200% haben. Damit ist das Angebot nicht mehr marktfähig. Spätestens dann wird der Sozialhilfeträger aufgrund unverhältnismäßiger Mehrkosten eine staatlich angeordnete Heimunterbringung im Zusammenhang mit den Leistungen der Hilfe zur Pflege vornehmen. Das wäre eine Reform zu Lasten pflegebedürftiger Menschen in Deutschland.“ Insofern plädiert wig auch für die Befreiung der kommunalen Körperschaften von den Kosten der Hilfe zur Pflege.
WG als Wohn- und Lebensform in den Kanon der Pflegeversicherung aufnehmen
Hasenau verweist in diesem Zusammenhang auf den Abschlussbericht der vom Bundesministerium für Gesundheit im Mai 2017 in Auftrag gegebenen Studie „Ambulant betreute Wohngruppen – Bestanderhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen“. Danach waren in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt bereits ca. 3.120 ambulant betreute Wohngemeinschaften in Deutschland als Alternative zum stationären Pflegebereich gegründet wurden, allein 2.500 davon für Menschen mit Demenz. Die Anzahl der ambulant betreuten Wohngemeinschaften machte 2017 bereits mehr als 20 % der vollstationären Pflegeeinrichtungen aus, in den vergangenen Jahren seien viele weitere hinzugekommen. Hasenau: „Dieser Wert dokumentiert die Bedeutung der neuen Wohnform und ihre Akzeptanz als Angebot. Es ist höchste Zeit diese Wohn- und Lebensform gleichberechtigt in den Kanon der Pflegeversicherung aufzunehmen und mit der Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen Ernst zu machen.“
Reform beseitigt Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen
Dies gebiete auch die vorhandene Angebotslücke: Etwa 20 Prozent der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen wünschen sich eine WG – Versorgung, aber nur für etwa drei Prozent sind Plätze vorhanden. Dazu wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel: „Die Pläne von Jens Spahn laufen auf eine faktische Beseitigung der im geltenden Pflegeversicherungs- und Sozialhilferecht angelegten Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen hinaus, was auch verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist.“
Kappung von Eigenanteilen muss sich auch auf WGs erstrecken
Das Angebot werde zunichte gemacht, wenn die Reform der Pflegeversicherung die vollstationären Pflegeeinrichtungen zum Nachteil der ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Leistungsrecht massiv privilegiere. Claudius Hasenau: „Wohngemeinschaften sind kein Billigangebot, sondern in der Preisgestaltung als qualitätsgesichertes Angebot ähnlich kostenintensiv wie vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Eigenanteile für Pflege- und Betreuungsleistungen liegen durchaus auch um die 2.000,00 € im Monat.“ Diese Fakten seien in den bisher bekannten Änderungsvorschlägen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt worden. Hasenau: „Wenn eine Kappung von Eigenanteilen angedacht wird, dann muss sich diese auch auf Wohngemeinschaften erstrecken.“
WG-Anbieter in Klärung von Detailfragen einbinden
Spahn verspreche eine „große Reform“, so Verbandschef Claudius Hasenau. Eine Kostendeckelung für Heimbewohner, höhere Löhne für Pflegekräfte und eine Leistungsverbesserung für pflegende Angehörige seien ihre wesentlichen Inhalte. Dynamisierungen der Leistungen der Pflegeversicherung runden das Reformbild ab. Hasenau: „Bei oberflächlicher Betrachtung lassen sich diese Reformvorschläge gut darstellen, doch für die WG-Anbieter selbst steckt der Teufel wie immer Detail.“ In die nun notwendige Klärung der Detailfragen müssen alle beteiligten Pflege- und Wohnformen eingebunden werden, so der wig-Vorsitzende. Der Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft werde deshalb die Diskussionen um die Reform der Pflegeversicherung aufmerksam begleiten und mit seinen Partnern versuchen, notwendige Verbesserungen in das Reformwerk einfließen zu lassen.
Der WG-Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft begrüßt Klarheit beim Richterspruch: „Das Urteil zum Wohngruppenzuschlag macht Schluss mit den gekünstelten und verkomplizierenden Anforderungen der Kostenträger, die dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.“ Mit ihrem Spruch geben die Bundesrichter vielen Klägern neue Hoffnung.
Zuweilen braucht es sehr lange, bis ein unmissverständlicher Gesetzeswortlaut, in dem der Gesetzgeber seinen Willen deutlich formuliert hat, auch von den Pflegekassen und der Sozialgerichtsbarkeit im Lande verstanden wird. Zum Anspruch Pflegebedürftiger auf Wohngruppenzuschlag hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 10.09.2020 ein Machtwort gesprochen. Die dortigen Richter entschieden in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI im Sinne der klagenden pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer von Wohngruppen. Alle Urteile von Landessozialgerichten, die diesen Zuschlag ablehnten, hoben sie auf (Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R) – wig berichtete über diese bundesweit bedeutsame Entscheidung.
Selbstbestimmungsrecht hat große Bedeutung
In der Presseerklärung des Gerichts klingt es so: „Der 3. Senat misst dem gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern, hohe Bedeutung bei und hält einen strengen Maßstab für die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag nicht für gerechtfertigt“. Auf diese Entscheidung hat der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau lange warten müssen: „Das Bundessozialgericht hat den Pflegekassen endlich die rote Karte gezeigt. Dank des Urteils gehören die gekünstelten und verkomplizierenden Anforderungen, die dem Willen des Gesetzgebers – teilweise sogar explizit contra legem – widersprechen, in den Papierkorb.“
Gründe für Ablehnung
Grundsätzlich dürfen Pflegekassen den Wohngruppenzuschlag – entlang der Zielrichtung des § 38 a SGB XI – nur aus folgenden Gründen ablehnen:
– wenn es sich nicht im Rechtssinne um eine ambulant betreute Wohngruppe, sondern faktisch um eine (verkappte) vollstationäre Versorgungsform handelt,
– wenn die in der Wohngruppe erbrachten Leistungen nicht über diejenigen der häuslichen Pflege hinausgehen,
– wenn die Betroffenen nicht im Sinne einer „gemeinschaftlichen Wohnung“ die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen,
– wenn sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege nicht durch Dritte selbstbestimmt organisieren können.
Klare Worte zur „gemeinschaftlichen Beauftragung“
WIG begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere die klaren Worte des BSG zur „gemeinschaftlichen Beauftragung“ einer Person i. S. des § 38 a SGB XI. Hasenau: „Endlich ist klar, dass die ,gemeinschaftliche Beauftragung‘ einer Person zur Verrichtung der im Gesetz erwähnten und die Wohngruppe unterstützenden Tätigkeiten keine strengen Formvorgaben erfüllen muss. Sie kann durch nachträgliche Genehmigung erfolgen.“ Das BSG hat entschieden, dass es sich bei der beauftragten Person auch um mehrere Personen und ebenfalls um eine juristische Person handeln kann. Diese stellt dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen regelmäßige Präsenz sicher, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Keine stationäre Vollversorgung
Auch schadet es in den Augen des Gerichts nicht, wenn die Beauftragten noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen. Dabei darf allerdings keine so enge Verbindung zur pflegerischen Versorgung bestehen, dass diese als stationäre Vollversorgung zu qualifizieren wäre. Diese Klarstellung war mehr als überfällig, sagt der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau. Er ruft betroffene Nutzerinnen und Nutzer von Wohngruppen, ihre Angehörigen und alle Dienste, die Leistungen in Wohngemeinschaften erbringen, auf, ihre Rechte auf eine Gewährung des Wohngruppenzuschusses nun umgehend geltend zu machen: „Lassen Sie sich nicht länger durch Kassenwillkür abschrecken, stellen Sie Anträge auf Wohngruppenzuschuss und betreiben Sie Widerspruchsverfahren!“
Urteil öffnet Türen
Wenngleich die Urteilsgründe noch nicht vorliegen und das BSG nicht abschließend urteilen konnte, weil noch Sachverhaltsfragen durch die Vorinstanzen, deren Urteile aufgehoben wurden, zu klären sind, so öffnen die Urteile jedoch Türen, sagt der wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel, selbst Prozessbevollmächtigter in § 38 a-Angelegenheiten: „Viele Verfahren liegen bei den Landessozialgerichten auf Eis, weil man die Urteile des BSG abwarten wollte. Diese Verfahren müssen jetzt zügig unter Anlegung der BSG-Rechtsprechung abgeschlossen werden. Die Kläger warten teilweise seit mehreren Jahren auf ihr Recht. Weiteres Zuwarten ist jetzt unzumutbar!“.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2020 in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Aktenzeichen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R). Die sämtlich den Zuschlag ablehnenden Urteile der Landessozialgerichte sind aufgehoben worden. Der 3. Senat misst dem gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern, hohe Bedeutung bei und hält einen strengen Maßstab für die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag nicht für gerechtfertigt. Das Bundessozialgericht war gleichwohl an abschließenden Entscheidungen über die begehrten Zuschläge gehindert, weil die befassten Landessozialgerichte noch Feststellungen zum Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen treffen müssen.
Trotz der Zielrichtung des Gesetzes wäre der Zuschlag (derzeit 214 Euro monatlich) allerdings zu versagen, wenn es sich nicht im Rechtssinne um eine ambulant betreute Wohngruppe, sondern faktisch um eine (verkappte) vollstationäre Versorgungsform handelt, oder wenn die in der Wohngruppe erbrachten Leistungen nicht über diejenigen der häuslichen Pflege hinausgehen. Für gesetzlich begünstigte Wohn- und Versorgungsformen ist maßgebend, dass die Betroffenen im Sinne einer „gemeinschaftlichen Wohnung“ die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können.
Die „gemeinschaftliche Beauftragung“ einer Person zur Verrichtung der im Gesetz genannten, die Wohngruppe unterstützenden Tätigkeiten muss sich an der Förderung der Vielfalt individueller Versorgungsformen und der Praktikabilität messen lassen. Deshalb unterliegt eine gemeinschaftliche Beauftragung keinen strengen Formvorgaben und kann auch durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. Dafür reicht es aus, wenn innerhalb
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der Maximalgröße der Wohngemeinschaft von zwölf Personen einschließlich der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken. Bei der beauftragten Person kann es sich auch um mehrere Personen und ebenfalls um eine juristische Person handeln, die dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt. Auch schadet es nicht, wenn die Beauftragten noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen, solange keine solch enge Verbindung zur pflegerischen Versorgung besteht, dass diese als stationäre Vollversorgung zu qualifizieren wäre.
Hinweis auf Rechtsvorschriften:
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
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Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
(Quelle: Bundessozialgericht, Pressestelle, 10. September)
Eine Checkliste mit Hinweisen von
wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel FRICS
Verfolgt man die öffentliche Berichterstattung, so macht die zunehmende Anzahl der Meldungen über die (straf-)rechtliche Aufarbeitung der „Corona- Tsunami“ aufmerksam: Es sind nicht nur Angehörige, die aktiv werden, sondern es werden auch Behörden von sich aus aktiv. Letzteres womöglich als Flucht nach vorne, um von eigenen Versäumnissen abzulenken? Kommen dann als nächstes die Kassen? Und: Wie verhalten sich bei den Anbietern etwa vorhandene Aufsichtsgremien, wenn es „eng“ wird?
Nachdem nunmehr bei den meisten Leistungsanbietern / Trägern / Diensten und auch den Behörden die „standards & procedures“ im Operativen stehen und Entspannung zumindest „gefühlt“ eintritt, ist bei den Unternehmensführungen eine interne „Sortierung und Ordnung der Dinge“ angesagt.
Im Folgenden sollen einige wichtige Punkte ins Bewusstsein der Geschäftsführungen gerufen werden, um – auch jetzt noch – vorbeugend zu agieren:
Fazit: Vorbeugen – auch jetzt noch – ist besser als heilen! Auch wenn die Unternehmensleitungen derzeit im Bann des Aktuellen sind: Der Blick nach vorne ist unabdingbar, um vermeidbare Risiken auch wirklich zu vermeiden.
Eine Übersicht von
wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel FRICS
Mit der am 04.05.2020 in Kraft tretenden Allgemeinverfügung des MAGS zur „Sicherstellung einer landesweiten Betreuungs- und Untersuchungsstruktur für pflegebedürftige Menschen“, der „CoronaAVPflege“, wird das „Wiederaufnahme-Chaos“ der CoronaAufnahmeVO in strukturierte Bahnen gebracht. Dies ist auch für Begleiter von Wohngemeinschaften von Bedeutung, da – wie die „alte“ Corona AufnahmeVO auch schon – die „sinngemäße“ Geltung für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften anordnet.
Die neue Allgemeinverfügung des MAGS finden Sie zum Download (pdf) hier.
Hier die „Bullet – Points“ – auch im Vergleich zur Vorgängerin:
Die Allgemeinverfügung (AV) gilt primär für alle vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Dauer- und/oder Kurzzeitpflege anbieten. Sie betrifft in „sinngemäßer Anwendung“ auch anbieterverantwortete Wohngemeinschaften. Das Service Wohnen ist – richtigerweise – überhaupt nicht mehr adressiert; es wird jedoch durch die Rückkehrerregelungen in die eigene Häuslichkeit – siehe weiter unten – stärker „gesichert“. Mit den Regelungen zu den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und zum Service Wohnen sind daher auch ambulante Pflegedienste adressiert. Die „selbstverantworteten Wohngemeinschaften“ werden nicht explizit genannt, aber mittelbar sind auch sie angesprochen, da es sich bei ihnen um „eigene Häuslichkeiten“ handelt, weswegen die Regelungen der CoronaAVPflege zumindest, was die dazu ergangenen Regelungen betrifft, als Anhalt für die Beteiligten genommen werden können.
Wie in der „alten“ VO auch, gilt für die in der AV genannten vollstationären Pflegeeinrichtungen wie auch übertragbar auf die avWGen eine (Wieder-) Aufnahmepflicht bzgl. „Krankenhaus – Rückkehrern“. WIG hatte bereits in der Arbeitshilfe zur „alten“ CoronaAufnahmeVO klargestellt, dass der die WG begleitende Pflegedienst keine Handhabe hat, den Wiedereinzug von Nutzern zu verhindern, wobei dies an sich auch schon unter Geltung der alten VO nicht sinnvoll gewesen wäre. Die ambulanten Dienste / verantwortlichen Leistungsanbieter werden durch die neue AV dadurch entlastet, dass die Krankenhäuser deutlich stärker in die Pflicht genommen werden. Alle „Rückkehrer“ aus Krankenhäusern, müssen während ihres Krankenhausaufenthaltes nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) getestet werden und zwar 2-mal, wobei das Ergebnis vor der Entlassung vorliegen muss. Ist die Testung negativ, erfolgt eine schriftliche Bestätigung gegenüber der Pflegeeinrichtung. Wird eine Infektion festgestellt, darf keine Entlassung erfolgen; der Patient oder die Patientin bleibt für die weitere Versorgung im Krankenhaus. Das bedeutet, dass – absolut sachgerecht – die Verantwortung beim Krankenhaus liegt und nicht bei der wiederaufnehmenden Einrichtung / Wohngemeinschaft noch beim verantwortlichen Leistungserbringer. Zudem ist es absolut richtig, dass ein infizierter Nutzer / Patient auch dort im Krankenhaus verbleibt, zumal er dort auch medizinisch besser versorgt werden kann.
Diese Testung gilt auch für Rückkehrer in die eigene Häuslichkeit, die dort zuhause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Damit wird den Diensten eine höhere Sicherheit verschafft und das Versorgungssystem stabilisiert. Eine Rückkehr in die Häuslichkeit vor dem Vorliegen des Testergebnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies bedeutet für selbstverantwortete Wohngemeinschaften, dass sich diese – wie auch Betreuungsträger / ambulante Leistungsanbieter im Service Wohnen, unter diesen „Schutzschirm“ stellen sollten und auch stellen können. Eine selbstverantwortete WG ist einer „Häuslichkeit“ gleichzustellen. Die Sicherstellung dieser Verfahrensweise sollte unbedingt durch interne Regelung der Nutzer- / Angehörigenversammlung verbindlich gemacht werden. Mittelbar werden natürlich auch die Mitarbeiter der eingesetzten Dienstleister hierdurch geschützt, was uneingeschränkt positiv zu bewerten ist.
Erfolgt die Neuaufnahme in eine Einrichtung oder avWG aus der Häuslichkeit, hat der Hausarzt zu bestätigen, dass keine Corona-Infektion vorliegt. Auch dies sollte in selbstverantworteten Wohngemeinschaften so gehandhabt werden. Es spricht im Übrigen nichts dagegen, insofern „Beistand“ des Gesundheitsamtes zu erbitten.
Die AV regelt sodann auch organisatorische Maßnahmen in vollstationären Pflegeeinrichtungen vor dem Hintergrund erfolgter / befürchteter Infektionen (unabhängig von Krankenhaus – Rückkehr). Diese gelten – wie gesagt – „sinngemäß“ auch für avWGen.
Infizierte Bewohnerinnen und Bewohner und sog. Verdachtsfälle sind getrennt von den übrigen Nutzern der WG unterzubringen. Entscheidend ist, dass dies in der Regel in den (angestammten) Einzelzimmern erfolgen soll. Dafür hatte WIG bereits in Bezug auf die „alte“ CoronaAufnahmeVO plädiert. Die vielfach gegebene tatsächliche Unmöglichkeit von Schaffung separierter Bereiche – insbesondere binnen kurzer Frist – hat – nach erheblichem „Druck“ aus der Praxis (u.a. auch von WIG) – dazu geführt, dass andere Konzepte, wie z.B. die Schaffung von Quarantäne- und Isolationsbereichen nicht mehr verpflichtend sind. Das betrifft v. a. WG – Häuser / avWGen, in denen es keine Verdachtsfälle gibt. Jedenfalls sind keine gesonderten Quarantänebereiche o. ä. mehr „vorbeugend“ zu schaffen.
Die Anordnung zur Schaffung von 3 Bereichen, die bei WGen überhaupt nicht mehr umsetzbar gewesen wäre – ist damit obsolet. Je nach individueller Situation ist – in Abstimmung mit den Behörden – zu entscheiden, wie verfahren werden soll.
Dies gilt auch, wenn eine Corona-Infektion bei einem Bewohner festgestellt wird. Allerdings empfiehlt das RKI bei mehreren Infizierten die Schaffung eines Isolationsbereiches.
Damit geht einher, dass in Abweichung von der „alten“ VO nicht mehr (3) gesonderte Mitarbeiterteams vorzuhalten sind – faktisch ein Ding der Unmöglichkeit. Jedes Angebot muss zukünftig situationsangemessen – in Abstimmung mit den Behörden – festlegen, wie der Personaleinsatz erfolgen soll. U. U. kann die Bildung eines speziellen Pflegeteams für Verdachts- / Quarantäne – Fälle zweckmäßig sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.
In Angeboten mit Verdachts- oder Infektionsfällen sind Testungen der Kontaktpersonen unter Mitarbeitenden und in der Bewohnerschaft durchzuführen, die von den Gesundheitsämtern zu veranlassen sind; wie getestet wird, richtet sich nach den Kapazitäten und erfolgt nach Ermessen der jeweiligen örtlichen Gesundheitsämter. Hier ist dem ambulanten Dienst eine enge Abstimmung – auch mit dem nötigen Nachdruck – nahezulegen.
Die Aufhebung der Isolation nach Infektion erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt, wenn seit mindestens 48 Stunden keine COVID-19-Symptome feststellbar sind und durch Testung mit negativem Ergebnis eine Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Um das „Hereinschleppen“ von Infektionen zu vermeiden, wird in der AV angeordnet, dass vor jedem Dienstbeginn eine verbindliche Befragung der Mitarbeiter in Bezug auf Symptome und evtl. Kontakte zu infizierten Personen zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist. Ist eine Infektion nicht ausgeschlossen, ist eine Freistellung zu überlegen – eher: vorzunehmen. Sollte diese nicht möglich sein, ist das Gesundheitsamt zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen. Letzteres ist generell zur Enthaftung der Leitungsebenen zu empfehlen. Das Risiko des Einschleppens des Virus ist aktuell, solange noch weitgehende Besuchsverbote – jedenfalls bzgl. avWGen gelten, praktisch fast nur über den Weg über die Mitarbeiter gegeben. Daher ist primär diese Risikoquelle auszutrocknen. Die Befragung ist eins; zu erwägen ist, ob nicht auch noch zusätzlich Temperaturkontrollen durchgeführt werden.
In Notsituationen, wenn die oben skizzierten Maßnahmen aus räumlichen, personellen oder organisatorischen Gründen von Anbietern nicht umsetzbar sind, kann die WTG-Behörde nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt die Pflicht zur (Wieder-) Aufnahme von Bewohnern im Einzelfall aufheben und die Unterbringung von Bewohnern / Nutzern in anderen Pflegeeinrichtungen anordnen. Explizit wird festgelegt, dass die zuständige Gebietskörperschaft (Kreis oder kreisfreie Stadt) diese anderweitige Versorgung sicherzustellen hat. Das entspricht der geltenden Rechtslage zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung im Allgemeinen, die allerdings vielerorts seitens der zuständigen Behörden faktisch negiert worden ist.
Die CoronaAVPflege gilt, solange die vom Landtag festgestellte „epidemische Lage von landesweiter Tragweite“ besteht. Diese Feststellung ist gegenwärtig lt. Landtagsbeschluss vom 14.04.2020 auf 2 Monate, also bis zum 14.06.2020 befristet, kann aber verlängert werden.
Die CoronaAVPflege beseitigt den durch die „alte“ – allerdings zum 19.04.2020 ausgelaufene, aber nachwievor als Orientierung postulierte – CoronaAufnahmeVO verursachten praxisfernen Aufwand und die für Wohngemeinschaften entstandene Rechtsunsicherheit. Sie gibt nun deutlich klarere Handlungsleitlinien. Zudem wird die zwangsweise, kontraproduktive Reduzierung von vorhandenen, in der generellen Versorgung dringend benötigten Ressourcen beendet. Die neue AV öffnet Entscheidungsräume für die Verantwortlichen – allerding mit der „Kehrseite der Medaille“, nämlich einer entsprechenden – gesteigerten – Verantwortlichkeit für Maßnahmen und / oder deren Unterlassung. Dies bedingt zwingend die sorgsame Abwägung und Dokumentation von Entscheidungen. Im Zweifel ist das zuständige Gesundheitsamt bzw. die zuständige WTG – Behörde zu beteiligen.
WIG hat eine Corona – eMail – Hotline für Fragen eingerichtet. Sie erreichen sie unter corona@wig-nrw.de.
Über nachfolgenden Link können die Seminare der wig-Akademie online gebucht werden.
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