Der Fachverband für ambulant
begleitete Wohngemeinschaften
7. April | News

2026: Nachtrag zur Stellungnahme des WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zur Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG-DVO)

  1. Vorbemerkung

Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 8. März 2026 nehmen wir aus aktuellem Anlass – insbesondere vor dem Hintergrund der Erörterungen in der Sitzung der Arbeitsgruppe nach § 17 WTG am 26. März 2026 – zu einzelnen Regelungsaspekten vertiefend Stellung.

Im Fokus dieses Nachtrags stehen die Regelungen zu anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, insbesondere § 19 Abs. 5 WTG-E, die aus unserer Sicht für die Weiterentwicklung dieser Versorgungsform von zentraler Bedeutung sind.

 

  1. Grundsätzliche Bewertung

Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen eine eigenständige Versorgungsform dar, die sich sowohl strukturell als auch konzeptionell von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot unterscheidet.

Eine Gleichsetzung mit stationären Versorgungsformen allein aufgrund struktureller oder räumlicher Kriterien wird diesen Besonderheiten nicht gerecht.

Maßgeblich für die ordnungsrechtliche Einordnung sollte daher nicht die formale Struktur eines Angebotes sein, sondern dessen tatsächliche Ausgestaltung sowie das konkret bestehende ordnungsrechtlich relevante Gefährdungspotenzial.

 

III. Zu § 19 WTG – anbieterverantwortete Wohngemeinschaften

  1. Erweiterung der Anwendbarkeit der §§ 11 bis 17 WTG

Die vorgesehene Regelung des § 19 Abs. 5 WTG-E, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 17 WTG auch dann Anwendung finden sollen, wenn sich mehr als zwei Wohngemeinschaften in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, begegnet erheblichen Bedenken.

Der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ ist nicht hinreichend bestimmt und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Darüber hinaus ist die Anknüpfung an die Anzahl von Wohngemeinschaften – insbesondere die Schwelle von mehr als zwei Wohngemeinschaften – fachlich nicht begründet.

Es ist nicht erkennbar, dass allein die Anzahl der in einem Gebäude betriebenen Wohngemeinschaften eine ordnungsrechtlich relevante Gefährdungslage begründet.

Die Anzahl der Wohngemeinschaften ist daher kein geeignetes Kriterium für eine rechtliche Abgrenzung.

Wir regen daher an, diesen Passus ersatzlos zu streichen.

 

  1. Gesamtbetrachtung mehrerer Wohngemeinschaften

Die in der Gesetzesbegründung vorgesehene Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von Leitungsstruktur und Personaleinsatzplanung führt dazu, dass zentrale Merkmale qualitätsgesicherter ambulanter Versorgung als Indiz für eine Einrichtung gewertet werden können.

Dies erscheint nicht sachgerecht und systematisch nicht konsistent.

Auch dieser Passus sollte gestrichen werden.

 

  1. Größenordnung von 24 Nutzerinnen und Nutzern

Die Orientierung an einer Größenordnung von bis zu 24 Nutzerinnen und Nutzern innerhalb eines Gebäudes hat sich in der Versorgungspraxis als tragfähig und fachlich sinnvoll erwiesen und wird ausdrücklich mitgetragen.

Diese Größenordnung ermöglicht eine wirtschaftlich tragfähige Organisation von Leistungen bei gleichzeitiger Sicherstellung einer kleinteiligen und personenzentrierten Versorgung.

Eine automatische Verknüpfung mit weitergehenden ordnungsrechtlichen Anforderungen ist jedoch nicht sachgerecht.

Maßgeblich ist die Gesamtgröße eines Wohnangebotes – nicht die Anzahl der Wohngemeinschaften.

 

  1. Ergänzende wirtschaftliche und baurechtliche Einordnung

Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind keine kostengünstigen Versorgungsangebote, sondern unterliegen vielfältigen fachlichen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen.

Neben den Anforderungen des WTG und der WTG-DVO sind insbesondere auch bauordnungsrechtliche Vorgaben, etwa im Bereich des Brandschutzes, der Flucht- und Rettungswege sowie baulicher Sicherheitsstandards, zu berücksichtigen.

Die wirtschaftliche Tragfähigkeit entsprechender Angebote ist daher eine zentrale Voraussetzung für deren Bestand und Weiterentwicklung.

Die Größenordnung von bis zu 24 Nutzerinnen und Nutzern stellt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Grundlage für die Realisierbarkeit entsprechender Angebote dar.

Dabei ist jedoch entscheidend, dass diese fachlich und wirtschaftlich begründete Größenordnung nicht mit zusätzlichen strukturellen Kriterien – wie der Anzahl der Wohngemeinschaften oder deren räumlicher Anordnung – verknüpft wird.

Maßgeblich bleibt vielmehr die Gesamtgröße eines Wohnangebotes innerhalb eines Gebäudes sowie dessen tatsächliche Versorgungs- und Organisationsstruktur.

Die Begründung zur Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung verdeutlicht deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Anforderungen auf strukturelle, qualitative und verhältnismäßige Kriterien abstellt und auf starre Begrenzungen verzichtet. Dieses Verständnis steht im Widerspruch zu der in § 19 Abs. 5 WTG-E vorgesehenen Anknüpfung an die Anzahl von Wohngemeinschaften sowie an räumliche Kriterien. Eine fachliche Herleitung für diese Schwellenwerte ist nicht erkennbar.

 

  1. Alternative: risikoorientierter Ansatz

Anstelle starrer Schwellenwerte sollte eine an der tatsächlichen Struktur orientierte und risikoorientierte Einordnung erfolgen.

Maßgeblich sollten insbesondere die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer, die Organisationsstruktur sowie das konkret bestehende Gefährdungspotenzial sein.

 

  1. Einordnung im Kontext der Verbändeanhörung

Die vorstehenden Ausführungen stehen im Einklang mit zentralen Aspekten der Stellungnahme des bpa, insbesondere hinsichtlich der fehlenden ordnungsrechtlichen Begründung der vorgesehenen Regelungen.

Eine abgestimmte Positionierung erscheint im weiteren Verfahren sachgerecht.

 

  1. Schlussbemerkung

Vor diesem Hintergrund appellieren wir an das Ministerium, die vorgesehenen Regelungen des § 19 Abs. 5 WTG-E nochmals eingehend zu überprüfen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren so auszugestalten, dass sie den fachlichen, strukturellen und wirtschaftlichen Realitäten anbieterverantworteter Wohngemeinschaften gerecht werden.

Ziel sollte es sein, eine differenzierte und konsistente ordnungsrechtliche Einordnung zu gewährleisten, die sowohl dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer als auch der Weiterentwicklung vielfältiger, bedarfsgerechter Wohnformen nachhaltig Rechnung trägt.

Für die Berücksichtigung unserer Ausführungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren danken wir Ihnen.

 

Haftungshinweis

Diese Stellungnahme wurde mit größter Sorgfalt auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Vorstand des
WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V.

Dr. h. c. Claudius Hasenau
Vorsitzender