Satzung
Satzung des Vereins wig Wohnen in Gemeinschaft NRW e.V.
Interessengemeinschaft für Alternatives Leben & Wohnen, Menschen mit Demenz und besonderem Betreuungsbedarf
(Gründungsjahr 2007)
- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Wohnen in Gemeinschaft NRW (WIG-NRW) e.V..
- Er hat den Sitz in Gelsenkirchen.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Altenhilfe.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Entwicklung und Fortschreibung eines Expertenstandards für Wohngemeinschaften für demenziell und/oder somatisch erkrankte Menschen auf der Grundlage eines nach Europäischen Standard ausgerichteten Qualitätsmanagementsystems (EFQM);
- Einrichtung von Arbeitskreisen zur Förderung des Aufbaus von Netzwerken von Initiatoren, Pflegediensten und anderen Akteuren in der Begleitung von Wohngemeinschaften;
- Begleitung von Vereinsmitgliedern, insbesondere pflegebedürftiger Menschen und deren Angehörige gegenüber Kommunen und Kostenträgern im Rahmen einer Unterstützungsplanung bei der Gründung und Etablierung von Wohngemeinschaften;
- Übergeordnete und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für die Belange von Wohngemeinschaften, die Verständnis für pflegebedürftige Personen insbesondere für die Situation alter und demenzkranker Menschen weckt;
- Interessenvertretung und Mitwirkung in politischen Gremien (z.B. Landespflegekonferenz) auf Landesebene;
- Zusammenarbeit mit anderen Interessengemeinschaften auf Landes- und Bundesebene (z.B. Freunde alter Menschen e.V., Alzheimergesellschaften);
- Neutrale und trägerunabhängige Beratung pflegebedürftiger und/oder demenzkranker Menschen und ihrer Angehörigen. Dazu richtet der Verein eine Beratungsstelle ein. Hierbei können Mitglieder von Wohngemeinschaften bzw. deren Angehörige die Beratungsstelle in Konfliktsituationen als Ombudsstelle nutzen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Kalenderhalbjahr möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderhalbjahr.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, der/dem 1., 2. und 3. Vorsitzende/Vorsitzender. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung,
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Rechnungslegung und Bericht über das vergangene Geschäftsjahr, einschließlich Auskunft über die Mitgliederbewerbung und evtl. Aufnahmeverweigerung und Ausschlüsse,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr und Unterrichtung der Mitgliederversammlung über die geplanten Aktivitäten.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, erhält jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung die durch die Mitgliederversammlung jährlich neu festgelegt wird. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins,
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- Aufnahme von Darlehen ab € 20.000,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von einem auf der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Freunde Alter Menschen e.V. (gemeinnützige Einrichtung), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/ mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.(Stand: Januar 2008)