Der Fachverband für ambulant
begleitete Wohngemeinschaften
14. April | News

Corona Aufnahme-Verordnung – wig-Arbeitshilfe für Leistungsanbieter, Vermieter, Mieter und ihre Vertreter

Mit Verordnung vom 03.04.2020 hat das MAGS zur Gewährleistung der aus Infektionsschutzgründen „notwendige Verfügbarkeit freier Krankenhauskapazitäten“ per Rechtsverordnung angeordnet, dass „alle vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern bisher kein ausdrückliches Belegungsverbot nach § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, für eine Einrichtung oder Wohnform erlassen wurde oder die Aufnahmekapazität erschöpft ist, Neuaufnahmen vorzunehmen und aus einer Krankenhausbehandlung zurückkehrende Bewohnerinnen und Bewohner wiederaufzunehmen“ haben (§ 1 CoronaAufnahmeVO).

Alle Informationen und Verordnungen des Landes NRW zum Thema Corona finden Sie hier:
Corona-Seite Land NRW

Um dieses Ziel zu erreichen, wurden den Krankenhäusern (in § 2 CoronaAufnahmeVO), den behandelnden Arztinnen und Ärzten sowie deren Organisation, die Kassenärztlichen Vereinigungen in NRW (in § 3 CoronaAufnahmeVO), vor allem aber auch den Pflegeeinrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe bestimmte Verpflichtungen auferlegt (in § 4 Abs. 1 – 6 CoronaAufnahmeVO), wobei letztere „sinngemäß“ auch für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften sowie Angebote des Service Wohnens i. S. d. WTG gelten sollen. Letzteres hat einerseits wegen der Vagheit der Regelung an sich (was heißt „sinngemäß“?) und andererseits wegen der gravierenden Unterschiede zwischen vollstationären Einrichtungen und Wohngemeinschaften und erst Recht Servicewohnanlagen zu einer Vielzahl von Fragen und einer erheblichen Verunsicherung bei allen Beteiligten (Leistungsanbietern, Angehörigen / Vertretern sowie Vermietern aber genauso auch den örtlichen WTG – Behörden) geführt.

Mit dieser Arbeitshilfe will WIG den Beteiligten Hilfestellungen bei der Bewältigung nicht nur der CoronaAufnahmeVO, sondern auch generell der Corona – Risikolage in Bezug auf Wohngemeinschaften geben.

  1. Was heißt „sinngemäße Geltung“ der CoronaAufnahmeVO?

Sinngemäße Geltung bedeutet, dass die in § 4 Abs. 1 – 6 CoronaAufnahmeVO für vollstationäre Einrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe angeordneten Maßnahmen gemäß 1.) der Zielsetzung der CoronaAufnahmeVO und 2.) zugeschnitten auf die bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften gegebenen spezifischen Gegebenheiten umzusetzen sind. Für selbstverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne von § 25 Abs. 2 WTG NRW, findet die CoronaAufnahmeVO keine Anwendung. Eine analoge Anwendung für selbstverantwortete Wohngemeinschaften empfiehlt sich allerdings aufgrund der identischen Schutzziele, wobei hier die Nutzerversammlungen einzubinden sind.

  1. Wer hat die Maßnahmen umzusetzen?

Wohngemeinschaften kennen keinen „Träger“. Sie sind auch keine „Einrichtung“. Sie sind eine gemeinschaftliche Wohnform, bei der entweder vertraglich oder qua Beschluss der Nutzer ein Pflegedienst Leistungen in unterschiedlich definierten Umfängen erbringt. Selbst bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften gibt es keinen Anbieter mit einer Gesamtversorgungsaufgabe bzw. -verpflichtung oder – verantwortung und schon gar nicht eine „Person“, die rechtlich in der Lage ist, räumliche Veränderungen in der Wohngemeinschaft vorzunehmen, weder baulich noch organisatorisch. In einer Wohngemeinschaft leben selbstorganisiert (unabhängig von der Anbieterverantwortung, die in § 26 WTG explizit beschrieben ist) Menschen zusammen. Sie und ihre Vertreter organisieren sich in der WG selbst. Der „verantwortliche Leistungserbringer“, in der Regel der Pflegedienst, der die WG betreut, ist Gast im „fremden Zuhause“ und hat seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen – nicht mehr nicht weniger. Der Vermieter ist zuständig für die Wohnraumüberlassung; mit dem Gesundheitszustand seiner Mieter, mit von diesen ausgehenden Infektionsrisiken hat er nichts zu tun, im Zweifel weiß er davon nichts. Keinesfalls ist er für das Leben in der WG, die Abläufe, die Lebenswirklichkeit verantwortlich, noch kann er darauf Einfluss nehmen. Die Nutzerversammlung ist Entscheidungsgremium, keinesfalls Träger der WG. Allerdings kann sie sich auf bestimmte Maßnahmen in der WG verständigen und den betreuenden Pflegedienst anweisen im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken für die Nutzer und die Nutzergemeinschaft zu reduzieren. Insofern kann die Nutzerversammlung Adressat der CoronaAufnahmeVO sein.

  1. Wiederaufnahmepflicht / Neuaufnahmepflicht in WGen

Zwischen den beiden in der CoronaAufnahmeVO geregelten „Hauptpflichten“ ist zu differenzieren:

3.1 Wiederaufnahmepflicht

Wird ein Nutzer aus einem Krankenhaus entlassen und will er in die WG zurückkehren, so ist er schon als Mieter dazu berechtigt. Der Nutzer hat einen rechtswirksamen Mietvertrag / Nutzungsüberlassungsvereinbarung, die ihm die Nutzung seines Zimmers und die Mitnutzung der Gemeinschaftsbereiche gewährt. Daher kann ihm der Vermieter mietrechtlich den Wiedereinzug in sein Zimmer nicht verwehren. Er ist verpflichtet, den Wiedereinzug zuzulassen.

Auch der die WG betreuende Pflegedienst hat keinerlei derartigen Befugnisse. Er erbringt in der WG Dienstleistungen auf vertraglicher Grundlage. Wollte der ambulante Dienst – etwa aus Gründen des Arbeitsschutzes (der Wiedereinzug des Nutzers birgt z. B. nicht zu bewältigende Risiken für die Mitarbeiter) – den Wiedereinzug aus „Selbstschutz“ hindern, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine vertraglichen Beziehungen mit dem betreffenden Nutzer bzw. mit der Nutzergemeinschaft zu beenden.

Es bedarf daher keiner Rechtsverordnung, um dieses „Rückkehrrecht“ als „Wiederaufnahmeverpflichtung“ für die beiden Genannten zu statuieren. Durch die CoronaAufnahmeVO dürfte auch kein „Kündigungsverbot“ verordnet worden sein, unabhängig davon, ob es überhaupt durch den Landesverordnungsgeber erlassen werden dürfte.

Auch die Nutzerversammlung ist rechtlich nicht in der Lage, etwa per Beschluss, den Wiedereinzug zu hindern. Allerdings kann sie interne Vorkehrungen zur Risikoreduktion treffen: dazu würde z. B. die Isolation / Quarantänisierung gehören, wobei derartige Beschlüsse auch risikoadäquat und verhältnismäßig sein müssen, die sie ja das Recht des Einzelnen auf gemeinschaftliches Zusammenleben einschränken. Will der Betroffene dies nicht akzeptieren, so bleibt ihm nur der Auszug, ggfls. zeitlich limitiert. Angesichts dessen dürfte die in der CoronaAufnahmeVO statuierte Wiederaufnahmepflicht in „sinngemäßer“ Anwendung die Beschlusskompetenz der Nutzerversammlung einschränken. Konkret: Die Nutzerversammlung kann nicht wirksam beschließen, einen aus dem Krankenhaus zurückkehrenden Nutzer nicht mehr in die WG zurückkehren zu lassen.

3.2 Neuaufnahmepflicht 

Grundsätzlich ist es Sache der Nutzerversammlung, ggfls. auf Vorschlag des betreuenden Pflegedienstes, neue Mitglieder „aufzunehmen“, richtiger: dem Abschluss eines Mietvertrages mit dem Interessenten und seinem Einzug zuzustimmen, wenigstens ihn nicht zu versagen (Veto). Der Pflegedienst hat keine Entscheidungskompetenz; selbst bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften enden seine Möglichkeiten an der zivilrechtlichen Autonomie des Vermieters. Dieser ist – vorbehaltlich gegenüber der Nutzerversammlung und / oder dem betreuenden Pflegedienst eingegangener Selbstverpflichtungen – in seiner Abschlusshoheit frei: der Mietvertrag wird mit ihm und nicht mit der Nutzerversammlung bzw. dem Pflegedienst geschlossen. Damit könnte die CoronaAufnahmeVO durch die Statuierung der „Neuaufnahmepflicht“ allenfalls das Vetorecht der Nutzerversammlung und / oder das Recht des Vermieters, den Abschluss eines Mietvertrages zu verweigern, beschränken. Beide Rechte sind aber in Gesetzen bzw. grundgesetzlich statuiert. Eine solche generelle Einschränkung qua Rechtsverordnung dürfte unwirksam sein. Sie wird aber durch § 4 Abs. 7 CoronaAufnahmeVO wohl auch nicht vorgenommen: wenn es heißt, dass § 4 Abs. 1 – 6 CoronaAufnahmeVO „sinngemäß“ gelten, so ist gerade hierdurch die Besonderheit bei Wohngemeinschaften berücksichtigt: Allenfalls kann man der VO entnehmen, dass eine „COVID-19 – begründete Sperre von Neueinzügen“ verordnungswidrig wäre. Gleiches dürfte für eine generelle, also nicht an bestimmte Sachgründe geknüpfte „Sperre von Neueinzügen“ gelten. Die Ablehnung eines Interessenten aus anderen individuellen Aspekten dürfte nicht verordnungswidrig sein.

  1. Verpflichtungen aus der CoronaAufnahmeVO

Welche Verpflichtungen sich in der Sache angesichts § 4 Abs. 1 – 6 CoronaAufnahmeVO in Bezug auf WGen ergeben, hat sich vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des § 1 CoronaAufnahmeVO an den spezifischen Gegebenheiten des „Wohn- und Lebenstyps“ WG zu orientieren:

4.1 Grundsätzliches

  • 4 Abs. 7 CoronaAufnahmeVO ordnet die „sinngemäße“ Geltung der VO an: das bedeutet nicht, dass die Verpflichtungen des § 4 Abs. 1 – 6 CoronaAufnahmeVO unmittelbar dem Wortlaut nach gelten. Vielmehr ist durch geeignete Maßnahmen das Ziel der CoronaAufnahmeVO zu erfüllen. Das Ziel der CoronaAufnahmeVO ist in § 1 a. E. geregelt: „Neuaufnahmen vorzunehmen und aus einer Krankenhausbehandlung zurückkehrende Bewohnerinnen und Bewohner wiederaufzunehmen.“

Daraus sind die Maßnahmen für die in der CoronaAufnahmeVO adressierten Angebote abzuleiten.

Die CoronaAufnahmeVO fordert nicht, dass die Maßnahmen, die in § 4 Abs. 1 – 6 CoronaAufnahmeVO für vollstationäre Einrichtungen angeordnet werden, ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenheiten der in § 4 Abs. 7 CoronaAufnahmeVO genannten Angebotsformen vorgenommen werden, also quasi als Blaupause genommen werden.

Daher ist insbesondere nicht zutreffend, wenn – wie durch einige WTG – Behörden im Land erfolgt – pauschal auf die „Schaffung“ von „Isolations- und Quarantänebereichen in einer für Ihre Bewohnerzahl angemessenen Größe“ abgehoben wird. Maßnahmen, die die Neuaufnahme und die Rückkehr ermöglichen und zugleich auch dem Infektionsschutzziel genügen sind – jedenfalls für die Wohnformen i. S. d. § 4 Abs. 7 CoronaAufnahmeVO – tauglich und damit verordnungskonform.

4.2 Taugliche und damit verordnungskonforme Maßnahmen

Zur Erreichung der Ziele der CoronaAufnahmeVO – ausgerichtet auf WGen wie oben in Abschnitt 3. konkretisiert – erscheinen orientiert an den Regelungen des § 4 Abs. 1 – 6 CoronaAufnahmeVO folgende Maßnahmen situativ angemessen und verordnungskonform:

4.2.1 Schaffung von „Isolations- und Quarantänebereichen“

Auf vollstationäre Einrichtungen bezogen sehen die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 CoronaAufnahmeVO vor, dass in der Einrichtung „Isolations- und Quarantänebereiche“ zu schaffen sind, die bei Rückkehr / Einzug eines infizierten bzw. nicht negativ getesteten Bewohners in Betrieb zu nehmen sind.

Dies ist bei Wohngemeinschaften „sinngemäß“ dahingehend zu verstehen, dass sowohl für Rückkehrer wie für Neueinzüge das eigene WG – Zimmer der „Isolations- und Quarantänebereich“ ist.

Bei Wohngemeinschaften ist schon von der i. d. R. gegebenen räumlichen Struktur her (Wohnzimmer als Zentrum mit angegliederten privaten Wohnbereichen) keine räumliche Trennung in Teilbereiche möglich. Die Erschließung ist zentral. Eine Separierung in einen „Corona – Flur“ und einen „Nicht – Corona – Flur“ ist baulich i. d. R. nicht möglich. Selbst wenn dies von der baulichen Raumstruktur möglich wäre, so würde dies dem Infektionsschutzziel – ungeachtet der Frage, ob in WGen Zwangsumzüge wie in § 4 Abs. 3 CoronaAufnahmeVO angesprochen – möglich sind (dazu weiter unten in Abschn. 4.2.2) zuwiderlaufen, weil die zwangsumgezogenen Nutzer regelmäßig aufgrund ihrer demenziell bedingten Desorientierung versuchen werden, wieder in ihre angestammten Zimmer zurückzukehren, was praktisch nicht zu verhindern ist, aber das Infektionsrisiko steigert und dem Quarantäneziel völlig zuwiderläuft. Zudem ist die erforderliche Desinfektion des vorgesehenen „Quarantänezimmers“ wie auch des für den Zwangsumzug vorgesehenen Zimmers keine Garantie für völlige Virenfreiheit, was dazu führt, dass ein Umzug eher risikoerhöhend denn risikoreduzierend ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine „künstliche“ Schaffung von „Coronarisikobereichen“ schon deswegen unsinnig ist, da das Auftreten der Krankheit „dynamisch“ ist: Wer heute noch negativ getestet oder symptomlos ist, kann bereits morgen positiv sein. Die Befolgung der CoronaAufnahmeVO in WGen hätte Dauerumzüge in der WG zur Folge: Das Chaos wäre vorprogrammiert!

Schon diese Aspekte führen dazu, dass die CoronaAufnahmeVO dahingehend zu verstehen ist, dass in WG keine besonderen „Isolations- / Quarantänebereiche“ geschaffen werden müssen. Ist Isolation / Quarantäne geboten, so findet diese im jeweiligen Nutzerzimmer statt.

Allerdings sind dann wg – spezifisch organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die getrennte Nutzung von Bädern zu treffen – dazu siehe Abschn. 4.2.3. 

4.2.2 „Zwangsumzüge“

  • 4 Abs. 3 CoronaAufnahmeVO lässt „erforderliche Verlegungen“ von gesunden und nicht – infizierten Bewohnern von vollstationären Einrichtungen zu – sie sind „zulässig“. Damit vollzieht die CoronaAufnahmeVO hausrechtsausübende Maßnahmen des Einrichtungsträgers nach und legitimiert sie. § 4 Abs. 3 CoronaAufnahmeVO statuiert keine eigenständige Verpflichtung i. S. v.: „sind vorzunehmen“. Bei Wohngemeinschaften gilt bei „sinngemäßer“ Anwendung dieser Regelung, dass sie leerläuft: es gibt keinen „Träger“, der aufgrund seines Hausrechts „Verlegungen“ durchführen oder auch nur anordnen könnte. Der die WG begleitende Pflegedienst hat mit der Zuweisung von Zimmern nichts zu tun und dazu auch keinerlei rechtliche Handhabe. Der Vermieter ist mietvertraglich verpflichtet, er kann allenfalls auf einen einvernehmlichen Umzug hinwirken, wenn dies zweckmäßig erscheint, ansonsten sind ihm die Hände gebunden. Gleiches gilt für die Nutzerversammlung: auch sie kann in bestehende Rechtspositionen nicht eingreifen und auch solche schon gar nicht zwangsweise beinträchtigen – weder rechtlich noch faktisch („Zwangsmaßnahme“). Überdies wäre nach Obigem ein derartiges Vorgehen auch nicht erforderlich.

„Zwangsumzüge“ werden bei „sinngemäßem“ Verständnis der CoronaAufnahmeVO nicht verlangt und können auch von Behörden nicht verlangt werden. Daher ist von „Zwangsumzügen“ in WGen abzusehen.

4.2.3 Organisatorische Infektionsschutzmaßnahmen bei Neuaufnahmen / Wiederaufnahmen 

  • 4 Abs. 4 CoronaAufnahmeVO sieht organisatorische Maßnahmen vor, um eine Separierung von Gesunden und „Risikofällen“ in dem 14 – tägigen Quarantänezeitraum (§ 4 Abs. 5 CoronaAufnahmeVO) zu schaffen. Diese betreffen einerseits den zu isolierenden Neueinziehenden / Rückkehrer selbst und andererseits den Mitarbeitereinsatz in Hinblick auf deren Betreuung und Pflege.

4.2.3.1 Isolierung des Neueinziehenden / Rückkehrers

In WGen bedeutet dies, dass der betroffene Nutzer grds. in seinem Zimmer zu quarantänisieren ist.

Gibt es Gemeinschaftsbäder, so ist ein Gemeinschaftsbad für die Corona – Risiko – Gruppe zu reservieren – einerseits um die Häufigkeit von Desinfektionen zu reduzieren und andererseits Restrisiken aus nicht vollständiger Desinfektion zu vermeiden. Gibt es Tandembäder, so ist ausschließlich dem isolierten Nutzer die Nutzung des seinem Zimmer zugeordneten Bades zuzulassen. Dem anderen Nutzer ist die Nutzung eines Nachbarbades zuzuweisen. Dies sollte der Pflegedienst nicht „par ordre de mufti“ tun, sondern in Absprache mit den beteiligten Nutzern bzw. deren Vertretern.

In Bezug auf die Nutzung von Gemeinschaftsflächen gilt, dass ein quarantänisierter Nutzer diese in dem 14 – Tages – Zeitraum grds. nicht nutzen darf, wobei hier aber die Ausnahme des § 4 Abs. 4 S. 3 CoronaAufnahmeVO nicht übersehen werden sollte. Sie ist bei WGen „sinngemäß“ sicherlich jedenfalls auf Garten und Terrassen zu beziehen. Gibt es mehrere Gemeinschaftsräume, so kann z. B. einer für zu isolierende Nutzer reserviert werden.

4.2.3.2 Mitarbeitereinsatz 

  • 4 Abs. 6 CoronaAufnahmeVO sieht für die von der CoronaAufnahmeVO primär adressierten stationären Einrichtungen vor, dass sie spezielle Teams für die Pflege und Betreuung zu isolierender Personen bilden, um so ein Einschleppen von Infektionen in „coronarisikofreie Wohnbereiche“ zu verhindern. Dies ist in WGen so praktisch nicht machbar.

Um das – bei Wohngemeinschaften genauso wie bei stationären Einrichtungen bestehende – Ziel, „Querinfektionen“ zu vermeiden, zu erreichen, kann einerseits dienen, das Betreuungsteam ausschließlich auf die „coronarisikofreien“ Nutzer einzusetzen.

Im Pflegeteam sollten möglichst die isolierten Nutzer immer von denselben Pflegekräften versorgt werden, die nun wiederum nicht „coronarisikofreie“ Nutzer versorgen sollten. Das läuft beim ambulanten Dienst auf die Organisation einer „Coronapatienten – Tour“ hinaus.

Dieses Team ist i. S. des § 4 Abs. 6 S. 3 CoronaAufnahmeVO besonders ärztlich zu betreuen.

Der Nachtdienst ist dabei am schwierigsten zu organisieren. Nimmt man die CoronaAufnahmeVO beim Wort, so wären in einer singulären WG bzw. in einem WG – Haus mit mehreren WGen zwei Mitarbeiter im Nachtdienst einzusetzen, um die gesonderte Pflege der isolierten Person(en) im Bedarfsfall zu gewährleisten: ein Ding der Unmöglichkeit – personell wie finanziell, außer wenn Personal zur Verfügung steht und die dies im Einzelfall verlangende Behörde die Übernahme der Mehrkosten (in der Betreuungspauschale – etwa durch den Sozialhilfeträger) zusagt.

4.2.4 Sonstige Verpflichtungen von betreuenden Pflegediensten  

Unabhängig von der CoronaAufnahmeVO müssen in der Betreuung und Pflege in der betreffenden WG risikoadjustiert die einschlägigen RKI – Empfehlungen befolgt werden.

(Download: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Heimp_Rili.pdf?__blob=publicationFile).

Unabhängig von der CoronaAufnahmeVO gelten natürlich – nachwievor – alle anderen relevanten Vorschriften und infektionsschutzrechtlichen Empfehlungen. Insbesondere gilt dies auch für den Arbeitsschutz.

  1. Von der CoronaAufnahmeVO überhaupt nicht angesprochene Punkte

Die CoronaAufnahmeVO ist keine Rechtsverordnung für die Sicherstellung von Infektionsschutz in Einrichtungen wie anderen Wohnformen im Allgemeinen. Sie klärt insbesondere nicht Fragen

> wie ist – unabhängig von Neueinzug / Rückkehr aus dem Krankenhaus – beim Auftreten von COVID – 19 – Symptomen bei Nutzern in WGen zu verfahren?

> wie ist bei Neueinzügen aus vollstationären Einrichtungen in WGen zu verfahren?

Weitere Fragen sind ebenso offen …

  1. Allgemeine Hinweise zum Vorgehen

Die gegenwärtig laufende Abfragewelle der WTG – Behörden, wie der jeweilige Leistungserbringer die CoronaAufnahmeVO umsetzen will, zwingt ungeachtet dieser Arbeitshilfe zu einer wg – spezifischen Abschätzung von Risiken und Möglichkeiten.

Im ersten Schritt kann diese Arbeitshilfe Orientierungspunkte geben. Die Hinweise sind jedenfalls auf die konkret gegebene Situation zuzuschneiden. Dies gilt einerseits im Interesse der Nutzer in den WGen und liegt andererseits im Interesse eines jeden Leistungserbringers.

Ungeachtet der Frage, welche Maßnahme angeraten erscheint, sollte das Gespräch und zwar konkret auf Maßnahmen bezogen mit den zuständigen Behörden gesucht und geführt werden. Notfalls muss man es auf eine Ordnungsverfügung ankommen lassen – auch mit Blick auf die Nutzer und ihrer Vertreter, insbesondere dann, wenn ihre kooperative Einbindung, die stets angestrebt werden sollte, nicht gelingt bzw. nicht zu Konsens führt.

Last not least: Auch in WGen wird die Umsetzung der Maßnahmen zusätzliche Kosten verursachen: Dies sind Aufwendungen i. S. des „Pflegeschutzschirms“ des § 150 SGB XI.

Da diese Arbeitshilfe nicht alle Fragen beantworten kann, die in der Praxis auftreten, steht WIG – Mitgliedern und solchen, die es werden wollen, die WIG – Corona – eMail – Hotline zur Verfügung:

corona@wig-nrw.de

Eine Reaktion auf Ihr Anliegen erfolgt binnen längstens 24 Stunden.