Der Fachverband für ambulant
begleitete Wohngemeinschaften
9. März | Aktuelles, News, Presse

2026: Stellungnahme des WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Schwerpunkt: anbieterverantwortete ambulant betreute
Wohngemeinschaften

Sehr geehrte Damen und Herren,

der WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. als landesweit tätiger Fachverband für gemeinschaftliche Wohnformen im Alter und bei Unterstützungsbedarf bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zum Entwurf der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung Stellung zu nehmen.

Aus Sicht unseres Verbandes ist die Zielsetzung des Referentenentwurfs, das Wohn und Teilhabegesetz stärker auf seinen ordnungsrechtlichen Kern zurückzuführen, bestehende Doppelregelungen abzubauen und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, grundsätzlich nachvollziehbar und zu begrüßen.

Gerade für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften ist jedoch entscheidend, dass die angestrebte Entbürokratisierung im praktischen Vollzug tatsächlich wirksam wird und die besondere Struktur dieser Wohnform angemessen berücksichtigt bleibt.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften leisten in Nordrhein-Westfalen einen wesentlichen Beitrag zu wohnortnahen, kleinteiligen und personenzentrierten Versorgungsstrukturen. Sie unterscheiden sich in ihrer Versorgungslogik grundlegend von stationären Einrichtungen und bedürfen deshalb einer eigenständigen regulatorischen Betrachtung.

Vor diesem Hintergrund sehen wir in einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs Konkretisierungs- und Anpassungsbedarf.

1. Eigenständigkeit anbieterverantworteter Wohngemeinschaften gesetzlich deutlicher absichern (§ 18 WTG)

Die eigenständige Regelung der Wohngemeinschaften in Kapitel 2 des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich begrüßt.

Die gesonderte Systematik trägt dem Umstand Rechnung, dass anbieterverantwortete Wohngemeinschaften keine verkleinerten stationären Einrichtungen darstellen, sondern eigenständige Wohnformen mit einem hohen Maß an Alltagsnormalität, Nutzerorientierung und individueller Lebensgestaltung sind.

Aus Sicht der Praxis besteht jedoch weiterhin das Risiko, dass im Vollzug stationäre Bewertungsmaßstäbe mittelbar übertragen werden.

Zur Klarstellung regen wir daher folgende Ergänzung in § 18 WTG an:

Formulierungsvorschlag:
„Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass trotz koordinierter Leistungsorganisation der individuelle Wohncharakter und die eigenständige Alltagsgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer gewahrt bleiben.“

2. Ergänzende Klarstellung zur Abgrenzung von anbieterverantworteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften

Aus Sicht der Praxis bleibt die eindeutige Abgrenzung zwischen anbieterverantworteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften weiterhin von erheblicher Bedeutung.

Gerade im Vollzug zeigt sich, dass vergleichbare Wohnangebote kommunal teilweise unterschiedlich eingeordnet werden, obwohl die tatsächlichen Versorgungsstrukturen vergleichbar sind.

Für die betroffenen Träger, Initiativen und Angehörigen führt dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei:

  • Anzeigepflichten
  • Prüfzuständigkeiten
  • personellen Anforderungen
  • Dokumentationspflichten

Aus Verbandssicht wäre es hilfreich, die maßgeblichen Abgrenzungskriterien im Vollzug landesweit stärker zu konkretisieren.

Entscheidend sollte weiterhin die tatsächliche Steuerungsverantwortung im Alltag des Wohnangebotes sein.

Dabei sollte klargestellt werden, dass vertragliche Koordination allein nicht automatisch zur Einordnung als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft führt, solange wesentliche Entscheidungen des gemeinschaftlichen Wohnens durch die Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise deren Vertretungen getragen werden.

3. Verhältnismäßige Anwendung allgemeiner Anforderungen sicherstellen (§ 19 WTG)

Die allgemeinen Anforderungen des § 19 WTG bedürfen aus Sicht unseres Verbandes einer ausdrücklichen verhältnismäßigen Einordnung.

Kleine Wohngemeinschaften mit regelmäßig acht bis zwölf Nutzerinnen und Nutzern verfügen über andere Organisationsstrukturen als stationäre Einrichtungen.

Deshalb sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Anforderungen an Organisation, Qualitätssicherung und Nachweisführung unter Berücksichtigung von Größe und Struktur des Angebots auszulegen sind.

Formulierungsvorschlag:
„Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Größe, der personellen Struktur und des wohnungsbezogenen Charakters des Angebotes verhältnismäßig umzusetzen.“

4. Wohnqualitätsanforderungen bestandsorientiert konkretisieren (§ 20 WTG / §§ 26–28 WTG-DVO)

Die besonderen Anforderungen an die Wohnqualität werden im Grundsatz als sachgerecht bewertet.

Für die Entwicklung wohnortnaher Wohngemeinschaften bleibt jedoch entscheidend, dass Bestandsobjekte weiterhin unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewertet werden.

Viele ambulant betreute Wohngemeinschaften entstehen im vorhandenen Gebäudebestand und sichern gerade dadurch dezentrale Versorgungsangebote im Quartier.

Formulierungsvorschlag:
„Bei bestehenden Wohnangeboten sind bauliche Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.“

5. Personelle Anforderungen landesweit einheitlich auslegen (§ 21 WTG)

Die Reduzierung landesrechtlicher Detailregelungen bei personellen Anforderungen wird grundsätzlich begrüßt.

Gleichzeitig erscheint es angezeigt, die offenen gesetzlichen Formulierungen durch landesweit nachvollziehbare Vollzugsmaßstäbe zu flankieren.

Gerade anbieterverantwortete Wohngemeinschaften arbeiten häufig mit kombinierten Pflege-, Betreuungs- und Präsenzmodellen.

Aus Sicht unseres Verbandes ist erforderlich, dass im Vollzug ausdrücklich klargestellt wird:

  • Fachkraftanforderungen orientieren sich am tatsächlichen Unterstützungsbedarf
  • keine faktische Gleichstellung mit stationären Fachkraftmodellen erfolgt
  • flexible Präsenzmodelle weiterhin möglich bleiben

6. Mitwirkungsrechte praxistauglich ausgestalten (§ 22 WTG / §§ 29 ff. WTG-DVO)

Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung als Beteiligungsinstrument ist grundsätzlich sachgerecht.

In kleinen Wohngemeinschaften erfolgen Mitwirkungsprozesse häufig unmittelbar im Alltag und unter enger Einbindung von Angehörigen und rechtlichen Vertretungen.

Formulierungsvorschlag:
„In kleinen Wohngemeinschaften können geeignete alltagsintegrierte Beteiligungsformen die Anforderungen an die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung erfüllen, sofern die Mitwirkungsrechte nachvollziehbar sichergestellt sind.“

7. Prüfungsabstände risikoorientiert ausgestalten (§ 23 WTG)

Besonderen Anpassungsbedarf sehen wir bei den Prüfungsabständen.

Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften weisen aufgrund ihrer Größe, der engen Angehörigeneinbindung und der hohen sozialen Transparenz regelmäßig andere Risikostrukturen auf als stationäre Einrichtungen.

Formulierungsvorschlag:
„Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit beanstandungsfreiem Prüfungsverlauf über mindestens zwei Prüfzyklen soll der Regelprüfabstand verlängert werden.“

8. Gewaltschutz praxistauglich ausgestalten (§ 8 WTG)

Die Zusammenführung bisher getrennter Konzepte zu einem einheitlichen Gewaltschutzkonzept wird ausdrücklich begrüßt.

Für kleine Wohngemeinschaften ist jedoch sicherzustellen, dass keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Dokumentationspflichten entstehen.

9. Ergänzende Hinweise aus Vollzugsperspektive

Entscheidend für die Wirksamkeit der angestrebten Verwaltungsvereinfachung wird sein, dass die Entlastungsziele auch im Verwaltungsvollzug tatsächlich umgesetzt werden.

Unterschiedliche Auslegungsansätze im Verwaltungsvollzug machen deutlich, dass für diesen Bereich ein besonderes Interesse an landesweit einheitlicher Orientierung besteht.

Dies betrifft insbesondere:

  • Prüftiefe und Prüfungsumfang
  • personelle Anforderungen im Nacht- und Präsenzdienst
  • Umfang und Nachweisführung bei Gewaltschutz- und Qualitätssicherungsanforderungen

Vor diesem Hintergrund regen wir ergänzende landesweite Vollzugshinweise ausdrücklich an.

10. Zusammenfassende Bewertung

Die Novellierung eröffnet die Chance, die besondere Rolle anbieterverantworteter Wohngemeinschaften im Versorgungssystem Nordrhein-Westfalens weiter zu stärken.

Dafür ist erforderlich, dass:

  • die Eigenständigkeit dieser Wohnform im Vollzug konsequent gewahrt bleibt
  • stationäre Anforderungen nicht mittelbar übertragen werden
  • Prüf- und Dokumentationspflichten verhältnismäßig ausgestaltet werden
  • landesweit einheitliche Maßstäbe der Rechtsanwendung sichergestellt werden
  • die Abgrenzung zwischen anbieterverantworteten und selbstverantworteten
    Wohngemeinschaften klarer operationalisiert wird

Aus Sicht des WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. würde bereits eine vollzugseinheitliche Konkretisierung der genannten Punkte einen wesentlichen Beitrag zur tatsächlichen Entlastungswirkung der Novellierung leisten.

Synopse geltendes WTG – DVO NRW vs. Referentenentwurf_03.03.2026

Synopse geltendes WTG NRW vs. Referentenentwurf_03.03.2026