Die aktuell diskutierte steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist aus Sicht des Fachverbandes WiG – Wohnen in Gemeinschaft ein politisches Signal. Gleichzeitig weist der Verband darauf hin, dass die Maßnahme ein grundlegendes strukturelles Problem im Pflegesystem offenlegt.
Im Bereich des gemeinschaftlichen Wohnens und der ambulanten Versorgung sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Vergütungsfindung klar definiert:
– Personalkosten unterliegen regulatorischen Vorgaben der Kranken- und Pflegekassen
– Vergütungen sind verhandelt oder festgelegt
– zusätzliche Leistungen sind nicht automatisch refinanziert
Aus Sicht des Verbandes entsteht daraus ein struktureller Widerspruch:
„Politisch formulierte Erwartungen treffen auf ein System, das deren Umsetzung strukturell nicht zulässt. Dieser Zielkonflikt wird bislang nicht ausreichend adressiert“, so Hasenau.
Für Träger in der Pflege bedeutet dies eine doppelte Verantwortung:
Einerseits gegenüber den Mitarbeitenden, die zu Recht Wertschätzung und Anerkennung erwarten.
Andererseits gegenüber den betreuten Menschen, die auf eine stabile und verlässliche Versorgung angewiesen sind.
Der Fachverband WiG warnt davor, diesen Zielkonflikt durch kurzfristige Maßnahmen zu überdecken:
Vor diesem Hintergrund fordert der Verband eine klare politische Auseinandersetzung mit der langfristigen Finanzierbarkeit zusätzlicher Leistungen im Pflegesystem:
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 8. März 2026 nehmen wir aus aktuellem Anlass – insbesondere vor dem Hintergrund der Erörterungen in der Sitzung der Arbeitsgruppe nach § 17 WTG am 26. März 2026 – zu einzelnen Regelungsaspekten vertiefend Stellung.
Im Fokus dieses Nachtrags stehen die Regelungen zu anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, insbesondere § 19 Abs. 5 WTG-E, die aus unserer Sicht für die Weiterentwicklung dieser Versorgungsform von zentraler Bedeutung sind.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften stellen eine eigenständige Versorgungsform dar, die sich sowohl strukturell als auch konzeptionell von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot unterscheidet.
Eine Gleichsetzung mit stationären Versorgungsformen allein aufgrund struktureller oder räumlicher Kriterien wird diesen Besonderheiten nicht gerecht.
Maßgeblich für die ordnungsrechtliche Einordnung sollte daher nicht die formale Struktur eines Angebotes sein, sondern dessen tatsächliche Ausgestaltung sowie das konkret bestehende ordnungsrechtlich relevante Gefährdungspotenzial.
Die vorgesehene Regelung des § 19 Abs. 5 WTG-E, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 17 WTG auch dann Anwendung finden sollen, wenn sich mehr als zwei Wohngemeinschaften in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, begegnet erheblichen Bedenken.
Der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ ist nicht hinreichend bestimmt und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
Darüber hinaus ist die Anknüpfung an die Anzahl von Wohngemeinschaften – insbesondere die Schwelle von mehr als zwei Wohngemeinschaften – fachlich nicht begründet.
Es ist nicht erkennbar, dass allein die Anzahl der in einem Gebäude betriebenen Wohngemeinschaften eine ordnungsrechtlich relevante Gefährdungslage begründet.
Die Anzahl der Wohngemeinschaften ist daher kein geeignetes Kriterium für eine rechtliche Abgrenzung.
Wir regen daher an, diesen Passus ersatzlos zu streichen.
Die in der Gesetzesbegründung vorgesehene Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von Leitungsstruktur und Personaleinsatzplanung führt dazu, dass zentrale Merkmale qualitätsgesicherter ambulanter Versorgung als Indiz für eine Einrichtung gewertet werden können.
Dies erscheint nicht sachgerecht und systematisch nicht konsistent.
Auch dieser Passus sollte gestrichen werden.
Die Orientierung an einer Größenordnung von bis zu 24 Nutzerinnen und Nutzern innerhalb eines Gebäudes hat sich in der Versorgungspraxis als tragfähig und fachlich sinnvoll erwiesen und wird ausdrücklich mitgetragen.
Diese Größenordnung ermöglicht eine wirtschaftlich tragfähige Organisation von Leistungen bei gleichzeitiger Sicherstellung einer kleinteiligen und personenzentrierten Versorgung.
Eine automatische Verknüpfung mit weitergehenden ordnungsrechtlichen Anforderungen ist jedoch nicht sachgerecht.
Maßgeblich ist die Gesamtgröße eines Wohnangebotes – nicht die Anzahl der Wohngemeinschaften.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind keine kostengünstigen Versorgungsangebote, sondern unterliegen vielfältigen fachlichen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen.
Neben den Anforderungen des WTG und der WTG-DVO sind insbesondere auch bauordnungsrechtliche Vorgaben, etwa im Bereich des Brandschutzes, der Flucht- und Rettungswege sowie baulicher Sicherheitsstandards, zu berücksichtigen.
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit entsprechender Angebote ist daher eine zentrale Voraussetzung für deren Bestand und Weiterentwicklung.
Die Größenordnung von bis zu 24 Nutzerinnen und Nutzern stellt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Grundlage für die Realisierbarkeit entsprechender Angebote dar.
Dabei ist jedoch entscheidend, dass diese fachlich und wirtschaftlich begründete Größenordnung nicht mit zusätzlichen strukturellen Kriterien – wie der Anzahl der Wohngemeinschaften oder deren räumlicher Anordnung – verknüpft wird.
Maßgeblich bleibt vielmehr die Gesamtgröße eines Wohnangebotes innerhalb eines Gebäudes sowie dessen tatsächliche Versorgungs- und Organisationsstruktur.
Die Begründung zur Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung verdeutlicht deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Anforderungen auf strukturelle, qualitative und verhältnismäßige Kriterien abstellt und auf starre Begrenzungen verzichtet. Dieses Verständnis steht im Widerspruch zu der in § 19 Abs. 5 WTG-E vorgesehenen Anknüpfung an die Anzahl von Wohngemeinschaften sowie an räumliche Kriterien. Eine fachliche Herleitung für diese Schwellenwerte ist nicht erkennbar.
Anstelle starrer Schwellenwerte sollte eine an der tatsächlichen Struktur orientierte und risikoorientierte Einordnung erfolgen.
Maßgeblich sollten insbesondere die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer, die Organisationsstruktur sowie das konkret bestehende Gefährdungspotenzial sein.
Die vorstehenden Ausführungen stehen im Einklang mit zentralen Aspekten der Stellungnahme des bpa, insbesondere hinsichtlich der fehlenden ordnungsrechtlichen Begründung der vorgesehenen Regelungen.
Eine abgestimmte Positionierung erscheint im weiteren Verfahren sachgerecht.
Vor diesem Hintergrund appellieren wir an das Ministerium, die vorgesehenen Regelungen des § 19 Abs. 5 WTG-E nochmals eingehend zu überprüfen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren so auszugestalten, dass sie den fachlichen, strukturellen und wirtschaftlichen Realitäten anbieterverantworteter Wohngemeinschaften gerecht werden.
Ziel sollte es sein, eine differenzierte und konsistente ordnungsrechtliche Einordnung zu gewährleisten, die sowohl dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer als auch der Weiterentwicklung vielfältiger, bedarfsgerechter Wohnformen nachhaltig Rechnung trägt.
Für die Berücksichtigung unserer Ausführungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren danken wir Ihnen.
Haftungshinweis
Diese Stellungnahme wurde mit größter Sorgfalt auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Vorstand des
WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V.
Dr. h. c. Claudius Hasenau
Vorsitzender
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025, welches in seiner Begründung im März 2026 zugestellt wurde, hat das Bundessozialgericht (BSG) zur Reichweite des § 19 Abs. 6 SGB XII Stellung genommen – und dabei eine aus Sicht des Fachverbands WiG dringend erforderliche Weiterentwicklung der Norm verpasst. Die Entscheidung verneint eine Anwendung der Sonderrechtsnachfolge auf ambulante Versorgungssettings und bleibt damit hinter den realen Entwicklungen in der Versorgungslandschaft zurück.
Die dem Verfahren zugrunde liegende Musterklage wurde bewusst mit dem Ziel geführt, eine teleologische Auslegung des § 19 Abs. 6 SGB XII zu erreichen. Hintergrund ist die tiefgreifende Veränderung der Angebotsstrukturen in der Pflege und Eingliederungshilfe:
Vor diesem Hintergrund sollte gerichtlich geklärt werden, ob der Schutzzweck der Norm nicht auch auf diese neuen Versorgungsformen zu erstrecken ist.
Leistungserbringer treten regelmäßig in Vorleistung, während:
Die Sonderrechtsnachfolge soll in diesem Kontext sicherstellen, dass bereits erbrachte Leistungen nicht ins Leere laufen.
Aus Sicht des Fachverbands WiG spricht daher viel dafür, diese Schutzfunktion nicht formal am Einrichtungsbegriff zu verengen, sondern funktional an der tatsächlichen Risikoverteilung auszurichten.
Das BSG bleibt in seiner Entscheidung bei einer strikten, am Wortlaut orientierten Auslegung:
Damit wird der Einrichtungsbegriff als starres Abgrenzungskriterium beibehalten – ungeachtet der tatsächlichen Versorgungsrealitäten.
Aus Sicht des Fachverbands WiG greift diese Auslegung zu kurz:
Besonders problematisch ist ein Aspekt, den das Urteil mittelbar deutlich macht:
In der Praxis zeigt sich:
Dies führt zu einer extremen Risikokonzentration beim Leistungserbringer, die im bestehenden System nicht ausreichend kompensiert wird.
Das Urteil verschiebt die Risikobalance im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis deutlich:
Damit entsteht ein strukturelles Ungleichgewicht, das mit den Zielsetzungen des Sozialhilferechts schwer vereinbar ist.
Der Fachverband WiG kommt zu einer klaren Bewertung:
Darüber hinaus ist eine Diskussion über:
dringend erforderlich.
Das BSG-Urteil vom 30.10.2025 ist aus juristischer Sicht konsequent, aus versorgungspolitischer Sicht jedoch unzureichend. Die Entscheidung verdeutlicht:
Der Fachverband WiG wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis fair ausgestaltet und wirtschaftliche Risiken angemessen verteilt werden.
Stand: April 2026
Fachverband WiG
Gelsenkirchen, 31.03.2026: Der Fachverband WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. kritisiert die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit scharf. Die geplanten Maßnahmen drohen aus Sicht des Verbandes, insbesondere die ambulante Pflege und betreute Wohngemeinschaften massiv zu destabilisieren.
„Die Reformvorschläge ignorieren die Realität der ambulanten Versorgung“, erklärt Dr. h.c. Claudius Hasenau, Vorsitzender des WiG. „Hier wird ein System entworfen, das in der Praxis so nicht funktionieren kann.“
Seit dem 1. September 2022 sind Pflegeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet, ihre Beschäftigten nach Tarif oder in Tarifhöhe zu bezahlen. Diese Regelung ist Voraussetzung für die Zulassung und Vergütung durch die Pflegekassen.
Gleichzeitig soll nun die vollständige Refinanzierung dieser Tarifsteigerungen im Bereich der medizinischen Behandlungspflege (§ 37 SGB V) aufgehoben werden.
„Der Staat verpflichtet uns zu höheren Löhnen – entzieht uns aber gleichzeitig die Finanzierung“, so Hasenau. „Das ist ein klarer Systembruch.“
Besonders kritisch bewertet WiG den Umgang mit den unterschiedlichen Leistungsbereichen:
Während im Bereich der Altenpflege nach SGB XI die vollständige Tarifrefinanzierung weiterhin gelten soll, wird sie im Bereich der medizinischen Behandlungspflege (SGB V) abgeschafft.
„In der ambulanten Pflege werden täglich Leistungen nach SGB V und SGB XI parallel erbracht – oft durch dieselben Mitarbeitenden“, erklärt Hasenau. „Die Politik schafft hier zwei völlig unterschiedliche Finanzierungslogiken innerhalb eines einzigen Betriebs.“
Die Konsequenz ist aus Sicht des Verbandes eindeutig:
„Wie soll ein Pflegedienst wirtschaftlich arbeiten, wenn für die gleiche Fachkraft zwei unterschiedliche Refinanzierungssysteme gelten?“, so Hasenau. „Das ist weder praktikabel noch steuerbar.“
Die geplante Regelung führe zwangsläufig zu:
Die Finanzkommission begründet die Maßnahme unter anderem mit der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen ambulanter Behandlungspflege und Krankenhausversorgung.
„Dieses Argument greift zu kurz“, kritisiert Hasenau. „Wenn Wettbewerbsgleichheit gewollt ist, muss sie für alle Sektoren gelten – nicht nur für einzelne Bereiche.“
Besonders betroffen sind ambulant betreute Wohngemeinschaften, die auf stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen angewiesen sind.
„Diese Versorgungsform steht für Selbstbestimmung und entlastet das System“, betont Hasenau. „Wer sie finanziell destabilisiert, riskiert am Ende höhere Kosten und schlechtere Versorgung.“
Der Fachverband fordert:
„Politik muss praktikable Lösungen schaffen – keine theoretischen Konstrukte“, so Hasenau. „In der Pflege entscheidet sich Reformpolitik nicht auf dem Papier, sondern im Alltag der Einrichtungen.“
Kontakt
Fachverband WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V.
Dr. h.c. Claudius Hasenau
E-Mail: claudius.hasaenau@wig-nrw.de | Tel.: 0209 70287808
www.wig-nrw.de
Über WiG:
Der Fachverband WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. setzt sich für die Entwicklung und Sicherung ambulant betreuter Wohngemeinschaften ein und vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik und Öffentlichkeit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. als landesweit tätiger Fachverband für gemeinschaftliche Wohnformen im Alter und bei Unterstützungsbedarf bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zum Entwurf der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung Stellung zu nehmen.
Aus Sicht unseres Verbandes ist die Zielsetzung des Referentenentwurfs, das Wohn und Teilhabegesetz stärker auf seinen ordnungsrechtlichen Kern zurückzuführen, bestehende Doppelregelungen abzubauen und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, grundsätzlich nachvollziehbar und zu begrüßen.
Gerade für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften ist jedoch entscheidend, dass die angestrebte Entbürokratisierung im praktischen Vollzug tatsächlich wirksam wird und die besondere Struktur dieser Wohnform angemessen berücksichtigt bleibt.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften leisten in Nordrhein-Westfalen einen wesentlichen Beitrag zu wohnortnahen, kleinteiligen und personenzentrierten Versorgungsstrukturen. Sie unterscheiden sich in ihrer Versorgungslogik grundlegend von stationären Einrichtungen und bedürfen deshalb einer eigenständigen regulatorischen Betrachtung.
Vor diesem Hintergrund sehen wir in einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs Konkretisierungs- und Anpassungsbedarf.
Die eigenständige Regelung der Wohngemeinschaften in Kapitel 2 des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich begrüßt.
Die gesonderte Systematik trägt dem Umstand Rechnung, dass anbieterverantwortete Wohngemeinschaften keine verkleinerten stationären Einrichtungen darstellen, sondern eigenständige Wohnformen mit einem hohen Maß an Alltagsnormalität, Nutzerorientierung und individueller Lebensgestaltung sind.
Aus Sicht der Praxis besteht jedoch weiterhin das Risiko, dass im Vollzug stationäre Bewertungsmaßstäbe mittelbar übertragen werden.
Zur Klarstellung regen wir daher folgende Ergänzung in § 18 WTG an:
Formulierungsvorschlag:
„Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass trotz koordinierter Leistungsorganisation der individuelle Wohncharakter und die eigenständige Alltagsgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer gewahrt bleiben.“
Aus Sicht der Praxis bleibt die eindeutige Abgrenzung zwischen anbieterverantworteten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften weiterhin von erheblicher Bedeutung.
Gerade im Vollzug zeigt sich, dass vergleichbare Wohnangebote kommunal teilweise unterschiedlich eingeordnet werden, obwohl die tatsächlichen Versorgungsstrukturen vergleichbar sind.
Für die betroffenen Träger, Initiativen und Angehörigen führt dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei:
Aus Verbandssicht wäre es hilfreich, die maßgeblichen Abgrenzungskriterien im Vollzug landesweit stärker zu konkretisieren.
Entscheidend sollte weiterhin die tatsächliche Steuerungsverantwortung im Alltag des Wohnangebotes sein.
Dabei sollte klargestellt werden, dass vertragliche Koordination allein nicht automatisch zur Einordnung als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft führt, solange wesentliche Entscheidungen des gemeinschaftlichen Wohnens durch die Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise deren Vertretungen getragen werden.
Die allgemeinen Anforderungen des § 19 WTG bedürfen aus Sicht unseres Verbandes einer ausdrücklichen verhältnismäßigen Einordnung.
Kleine Wohngemeinschaften mit regelmäßig acht bis zwölf Nutzerinnen und Nutzern verfügen über andere Organisationsstrukturen als stationäre Einrichtungen.
Deshalb sollte gesetzlich klargestellt werden, dass Anforderungen an Organisation, Qualitätssicherung und Nachweisführung unter Berücksichtigung von Größe und Struktur des Angebots auszulegen sind.
Formulierungsvorschlag:
„Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Größe, der personellen Struktur und des wohnungsbezogenen Charakters des Angebotes verhältnismäßig umzusetzen.“
Die besonderen Anforderungen an die Wohnqualität werden im Grundsatz als sachgerecht bewertet.
Für die Entwicklung wohnortnaher Wohngemeinschaften bleibt jedoch entscheidend, dass Bestandsobjekte weiterhin unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewertet werden.
Viele ambulant betreute Wohngemeinschaften entstehen im vorhandenen Gebäudebestand und sichern gerade dadurch dezentrale Versorgungsangebote im Quartier.
Formulierungsvorschlag:
„Bei bestehenden Wohnangeboten sind bauliche Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.“
Die Reduzierung landesrechtlicher Detailregelungen bei personellen Anforderungen wird grundsätzlich begrüßt.
Gleichzeitig erscheint es angezeigt, die offenen gesetzlichen Formulierungen durch landesweit nachvollziehbare Vollzugsmaßstäbe zu flankieren.
Gerade anbieterverantwortete Wohngemeinschaften arbeiten häufig mit kombinierten Pflege-, Betreuungs- und Präsenzmodellen.
Aus Sicht unseres Verbandes ist erforderlich, dass im Vollzug ausdrücklich klargestellt wird:
Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung als Beteiligungsinstrument ist grundsätzlich sachgerecht.
In kleinen Wohngemeinschaften erfolgen Mitwirkungsprozesse häufig unmittelbar im Alltag und unter enger Einbindung von Angehörigen und rechtlichen Vertretungen.
Formulierungsvorschlag:
„In kleinen Wohngemeinschaften können geeignete alltagsintegrierte Beteiligungsformen die Anforderungen an die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung erfüllen, sofern die Mitwirkungsrechte nachvollziehbar sichergestellt sind.“
Besonderen Anpassungsbedarf sehen wir bei den Prüfungsabständen.
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften weisen aufgrund ihrer Größe, der engen Angehörigeneinbindung und der hohen sozialen Transparenz regelmäßig andere Risikostrukturen auf als stationäre Einrichtungen.
Formulierungsvorschlag:
„Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit beanstandungsfreiem Prüfungsverlauf über mindestens zwei Prüfzyklen soll der Regelprüfabstand verlängert werden.“
Die Zusammenführung bisher getrennter Konzepte zu einem einheitlichen Gewaltschutzkonzept wird ausdrücklich begrüßt.
Für kleine Wohngemeinschaften ist jedoch sicherzustellen, dass keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Dokumentationspflichten entstehen.
Entscheidend für die Wirksamkeit der angestrebten Verwaltungsvereinfachung wird sein, dass die Entlastungsziele auch im Verwaltungsvollzug tatsächlich umgesetzt werden.
Unterschiedliche Auslegungsansätze im Verwaltungsvollzug machen deutlich, dass für diesen Bereich ein besonderes Interesse an landesweit einheitlicher Orientierung besteht.
Dies betrifft insbesondere:
Vor diesem Hintergrund regen wir ergänzende landesweite Vollzugshinweise ausdrücklich an.
Die Novellierung eröffnet die Chance, die besondere Rolle anbieterverantworteter Wohngemeinschaften im Versorgungssystem Nordrhein-Westfalens weiter zu stärken.
Dafür ist erforderlich, dass:
Aus Sicht des WiG – Wohnen in Gemeinschaft NRW e. V. würde bereits eine vollzugseinheitliche Konkretisierung der genannten Punkte einen wesentlichen Beitrag zur tatsächlichen Entlastungswirkung der Novellierung leisten.
Synopse geltendes WTG – DVO NRW vs. Referentenentwurf_03.03.2026
| WAS: | Spezialseminar zur WTG – Novelle 2023 – Hintergründe, Relevanz, rechtliche Konsequenzen |
| WANN: | Donnerstag, 01.12.2022, 09:30 – 13:00 Uhr |
| WO: | WIG-Geschäftsstelle, Pastoratstr. 1 in 45879 Gelsenkirchen |
| Referent: | Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel, Düren |
Thematische Einordnung
Nach 7 Jahren Erfolgsgeschichte seit der letzten grundsätzlichen Neufassung im Jahr 2014 erfährt das nordrhein – westfälische Wohn- und Teilhabegesetz zum 01.01.2023 eine wesentliche Novellierung. Sie umfasst thematisch 3 Komplexe: Erstens werden die Wohn- und Versorgungsangebote der Eingliederungshilfe mit detaillierten Regelungen dem WTG unterstellt. Zweitens reagiert der Gesetzgeber mit dezidierten Regelungen auf die Brisanz des Themenkreises „Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)“. Drittens wird der Gewaltschutz grundsätzlich geregelt. Wenngleich insbesondere die Themen FEM und Gewaltschutz in den Grundsätzen keine materielle Neuregelung erfahren – die Novellierung folgt der geltenden Rechtsprechung und den ansonsten bereits geltenden Vorgaben – so umfasst die Neuregelung doch insbesondere Vorgaben, die die Anbieter von dem WTG unterstellten Leistungsangeboten neuerdings zu befolgen haben. Dies gilt auch für die ambulanten Dienste, die anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen begleiten. Sie treffen Vorgaben und Verpflichtungen, die vielen Leistungsanbietern fremd sein werden, wenngleich sie im Grundsatz nicht neu sind.
In Bezug auf den ersten Komplex wird in § 2 WTG ein neuer Absatz eingefügt:
„(1a) Das Gesetz gilt auch für Angebote zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.“ Damit werden Angebote in anerkannten Werkstätten vom WTG explizit erfasst und das Angebot von Betreuungsleistungen oder Teilhabe an Arbeit in Werkstätten für behinderte Menschen adressiert, was auch Menschen mit Behinderungen mit sehr hohen oder sehr besonderen Unterstützungsbedarfen einschließt.
Sodann wird der Komplex Gewaltschutz und FEM in § 8 bis 8 b WTG nunmehr auch ordnungsrechtlich geregelt.
Der bisherige § 8 wird durch die §§ 8 bis 8b ersetzt, die Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen regeln.
Obersatz zum Gewaltschutz ist, dass die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte zu treffen haben. Dazu haben sie Konzepte zur Gewaltprävention in Textform zu entwickeln, die Inhalte und deren praktische Umsetzung den Beschäftigten regelmäßig zu vermitteln und dies zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind bei Überprüfungen vorzulegen. Das ist nicht neu, aber nun explizit genau geregelt
Was FEM anbelangt, so haben Einrichtungen, die freiheitsentziehende Unterbringungen oder freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt haben, müssen zusätzlich ein Konzept zur Vermeidung von solchen Maßnahmen vorlegen. Darin ist auch die Trennung zwischen Einleitung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen zu regeln sowie eine verantwortliche Person für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme zu benennen. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu diesen Maßnahmen vertraut zu machen und regelmäßig zu schulen.
In § 8a wird angeordnet, dass Freiheitsentziehende Unterbringungen sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen zu vermeiden sind. Werden sie im Einzelfall erforderlich, sind sie unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der Nutzerinnen und Nutzer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur zulässig nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts, aufgrund rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers, bei einwilligungsunfähigen Nutzerinnen oder Nutzern mit Einwilligung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der oder des Bevollmächtigten oder wenn bei einem Aufschub Gefahr in Verzug ist.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 ist die gerichtliche Genehmigung unverzüglich nachzuholen.
Es werden sodann Zulässigkeitsvoraussetzungen geregelt
und angeordnet, dass die Maßnahme sofort zu beenden ist, wenn ihre Voraussetzungen entfallen. Fixierungen werden besonders geregelt und vor allem Dokumentationspflichten statuiert. Nach FEM – Maßnahmen 1 ist der Nutzerin oder dem Nutzer unverzüglich ein geeignetes Angebot zur Nachbesprechung zu machen. Dabei sind die Gründe für die Maßnahme zu erläutern, die Wahrnehmungen der Nutzerin oder des Nutzers zu erfragen und Alternativen zu besprechen. Zudem wird ein Ombudsperson eingeführt, dem einmal jährlich eine Aufstellung über Art, Anzahl und Dauer der Maßnahmen vorzulegen ist.
In § 8 b WTG wird detailliert geregelt, wann Einwilligungen der Nutzerinnen und Nutzer, Betreuerinnen und Betreuer wirksam sind.
Bedeutung für WIG-Mitglieder
Auch wenn materiell mit diesen Neuregelungen nur geltendes Recht nachvollzogen wird, gewinnen diese Themen neue ordnungsrechtliche Relevanz und besonderes Gewicht.
Die Umsetzung in der Praxis wird im ersten Halbjahr 2023 auf der Agenda sowohl des MAGS wie der WTG – Behörden und vor allem der Leistungsanbieter stehen. Sie wird in Form von landesweiten Veranstaltungen im Hintergrund wissenschaftlich begleitet durch die Universität zu Köln erfolgen.
WIG Wohnen in Gemeinschaft e. V. misst den Themenfeldern FEM und Gewaltschutz in Wohngemeinschaften hohe Bedeutung zu. Auch wenn übersichtliche Wohnangebote auf den ersten Blick weniger „anfällig“ erscheinen, so darf die vom Gesetzgeber adressierte Risikolage auch in Wohngemeinschaften nicht ausgeblendet werden.
Angebot für WIG-Mitglieder und Nicht-Mitglieder
Daher bietet WIG den Mitgliedern ein Spezialseminar hierzu an.
Datum: 01.12.2022, 09.30 – 13.00 Uhr
Ort: WIG – Geschäftsstelle, Pastoratstraße 1 in 45879 Gelsenkirchen
Referent: Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel, Düren
Teilnehmerbeitrag:
umsonst für WIG – Mitglieder
100,00 € für Nichtmitglieder (zzgl. MwSt.)
Anmeldungen:
Unter Angabe des Rechnungsempfängers und der Namen und Funktion der Teilnehmer per eMail an info@wig-nrw.de

Carsten Buba, Geschäftsführer des privaten ambulanten Pflegedienstes „Die Pflege GmbH“ aus Detmold, klagt mit wig-Unterstützung gegen das Land NRW
Kein Vorsitzender für Verfahrensgestaltung, Schriftsätze bleiben unbearbeitet, Anträge stapeln sich: Fachverband wig unterstützt Detmolder Pflegedienst bei Musterklage gegen das Land – wig-Justiziar: „Anbieter sind auf Schiedssprüche angewiesen sind und werden faktisch finanziell ausgehungert“.
Seit Beginn des Jahres 2022 ist die vom Land NRW aufgrund der Vorgaben des § 80 SGB XII gebildete Schiedsstelle handlungsunfähig. Es gibt keinen Vorsitzenden, dem die Funktion der Verfahrensgestaltung obliegt. Schriftsätze werden nicht bearbeitet, Anträge bleiben liegen. „Den Pflegediensten wird der Rechtsschutz verweigert“, kritisiert der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau. „Die Dienste werden durch diesen unhaltbaren Zustand faktisch finanziell ausgehungert.“ Aus diesem Grund hat sich der WG-Fachverband entschlossen, „Die Pflege GmbH“ aus Detmold, einen privaten ambulanten Pflegeanbieter aus dem Lipper Land, bei einer Klage gegen das Land NRW zu unterstützen.
Weder die Landesregierung noch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde oder die Schiedsstelle selbst scheinen gewillt zu sein, der Misere ein Ende zu setzen, hat wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel beobachtet. Dabei habe das Land der Schiedsstelle eine zentrale Aufgabe zugewiesen. Sie soll u.a. über Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarungen „richten“, die zwischen Leistungsanbietern und Sozialhilfeträgern abzuschließen sind. Bleibt die Schiedsstelle tatenlos, sind ambulante Leistungserbringer blockiert, kostengerechte Vergütungen zu erstreiten.
Unhaltbarer Zustand muss unverzüglich beendet werden
Felix Buba, Geschäftsführer von „Die Pflege GmbH“, hat sich deshalb entschlossen, mit wig-Schützenhilfe juristisch gegen diese Untätigkeit vorzugehen. Das wig-Mitgliedsunternehmen begleitet mehrere ambulant betreute Wohngemeinschaften, für die es solche Vereinbarungen in Schiedsverfahren anstrebt. Im Namen des Unternehmens klagt wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel als Prozessbevollmächtigter gegen die Landesregierung und ihre Rechtsaufsichtsbehörde sowie die Schiedsstelle selbst, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, diesen unhaltbaren Zustand zu beenden.
15.000 Euro pro Monat vorfinanziert
Für den ambulanten Dienst aus dem Lipper Land ist die Situation schon jetzt katastrophal. Und sie wird ab 1. September.2022, wenn die Personalkosten in Folge des Tariftreuegesetzes bei dem Unternehmen um mehr als 30 % ansteigen werden, noch katastrophaler. Felix Buba, der Geschäftsführer des Dienstes: „Ohne eine tragfähige Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit gestehungskostengerechten Vergütungen sind wir spätestens ab September nicht mehr in der Lage, die von unseren Nutzer*innen gewünschten Versorgungssettings aufrechtzuerhalten.“ Durch die seit Jahresbeginn weggefallene Funktionsfähigkeit der Schiedsstelle werde der Pflegedienst als „Bank“ für den zuständigen Sozialhilfeträger missbraucht. Felix Buba: „Wir finanzieren mindestens rd. 15.000 € im Monat für den Sozialhilfeträger vor“.
NRW-Pflegeminister lehnt Hilfe ab
Bereits vor Wochen hatte sich Buba mit dem Problem an NRW – Pflegeminister Karl-Josef Laumann (CDU) gewandt – ohne Erfolg. Das Ministerium sieht sich augenscheinlich nicht in der Lage, die Schiedsstelle wieder „flottzumachen“. Stattdessen verweist das Land den Dienst an seinen Verband, der es richten könne und solle. Buba: „Das ist wirklich zynisch.“
„Rechtsstaatswidrige Duldung“
Schließlich handelt es sich bei der Schiedsstelle um eine Landeseinrichtung. „Was hier stattfindet, ist eine rechtsstaatswidrige Duldung von Rechtsschutzverweigerung zu Lasten eines ambulanten Dienstes, der zwingend auf eine tragfähige Vereinbarung mit seinem Sozialhilfeträger angewiesen ist. Dem muss schleunigst ein Ende gesetzt werden“, fordert deshalb der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau.
Einzige Option: eine Klage gegen das Land
Der Prozessbevollmächtigte des klagenden Dienstes, wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel, unterstreicht: „Wenn Behörden nicht in der Lage sind, sich so zu organisieren, dass sie den ihnen zugewiesenen Funktionen nachkommen können, ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe die einzige Option. Wir erwarten sehr, dass das kurzfristig hilft!“. Alle Beteiligten hoffen, dass sich das Gericht der Sache sehr schnell annimmt, um einen auch pflegepolitisch unhaltbaren Zustand abzustellen und dessen Folgen zu verhindern, nämlich die Kündigung aller Vereinbarungen mit (potenziellen) Sozialhilfeempfängern. Dafür, dass sie bei dem gegenwärtigen Pflegenotstand in eine häusliche Unterversorgung geschickt werden, hat Claudius Hasenau klare Worte: „Für uns ist dies ein sozial- und pflegepolitischer Offenbarungseid der noch amtierenden NRW Landesregierung und ihres Pflegeministers – fünf Tage vor der Landtagswahl!“.
Fachverband wig warnt vor Preissteigerungen durch Tarifbindung ab 1. September – Gravierende Leistungseinschränkungen befürchtet – Sofortige Entlastung ambulant versorgter Patienten durch Anhebung der Sachleistungspauschalen um mindestens 50 Prozent
Die Einführung der Tarifbindung zum 1. September wird die Personalkosten bei nicht tarifgebundenen Pflegediensten um bis zu 50 Prozent in die Höhe treiben. Die Kostenexplosion betreffe insbesondere die Betreuungs-, Hauswirtschafts- und Pflegekräfte, warnt der WG-Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft in Gelsenkirchen. „Es kann nicht sein, dass 2021 für die stationäre Pflege ein Ausstieg aus der Sozialhilfe gefordert und teilweise umgesetzt wurde, ein Großteil der ambulant versorgten Patient*innen ab 1. September jedoch in die Sozialhilfe gedrängt werden“, kritisiert der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau.
Die Veröffentlichung der Referenzvergütungen durch den GKV-Spitzenverband hätten die Befürchtungen von Branchenkennern zu den Auswirkungen der Tarifbindung auf die häusliche Pflege noch übertroffen, so der Verbandsvorsitzende Claudius Hasenau. Das neue Gehaltsgefüge, das eine bessere Bezahlung von Betreuungs- und Pflegekräften festschreiben soll, werde zu gravierenden Leistungseinschränkungen in der ambulanten Versorgung führen und weitere Pflegebedürftige in die Sozialhilfe treiben.
Gesetzgeber hat Auswirkungen verkannt
Berechnungen von wig-Mitgliedsunternehmen stützen Hasenaus Aussage. Je nach Qualifikation werden sich Personalkostensteigerungen in der Bandbreite von 30 % bis fast 50 % widerspiegeln. Dies zeigt: So sehr eine angemessene Bezahlung geboten ist, so sehr hat der Bundesgesetzgeber die Auswirkungen auf die Pflegekunden verkannt: Die Punktwerte der Dienste, die die Preise bedingen, werden um diese Prozentsätze steigen müssen, um die höheren Personalkosten zu refinanzieren. Durchschnittlich 30 % bis 50 % höhere Preise führen bei unveränderten Sachleistungspauschalen zu einer proportionalen Reduzierung der von den Sachleistungspauschalen abgedeckten Leistungen. Konkret: Ab 01.09.2022 werden sich die Leistungen, die von den Pflegekassen bezahlt werden, fast halbieren.
Planmäßige Unterversorgung wird verschärft
Mit den aktuell geltenden Sachleistungspauschalen wird bereits ohne die vorprogrammierten Preiserhöhungen nur etwa die Hälfte der erforderlichen Leistungen abgedeckt, ermittelte der Fachverband wig. Die andere Hälfte wird dabei in der Mehrzahl der Fälle gar nicht erbracht, weil die Kunden bzw. deren Angehörige keine Eigenleistungen erbringen wollen und die Dienste deshalb Kostenvoranschläge erstellen, die passgenau auf die Ausschöpfung der Sachleistungspauschalen zugeschnitten werden. Nicht berücksichtigt wurden bisher zukünftige Kostensteigerungen bei den Sachleistungen nach Einführung des neuen Mindestlohnes spätestens ab 1. Oktober, so der Fachverband. Diese beträfen zum Beispiel Warenzulieferer oder Dienstleistungen wie Raumpflege oder Menü-Services, die zahlreiche Pflegedienste an Drittfirmen ausgegliedert hätten, so Claudius Hasenau.
Scheu vor dem Gang zum Sozialamt
Selbst in den Fällen, in denen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beansprucht werden könnte, gilt nichts anderes: Der Gang zum Sozialamt wird von den Angehörigen genauso gescheut wie von vielen Pflegediensten. Die Gründe liegen auf der Hand: Zum einen ziehen sich die Verfahren teilweise über viele Monate hin, zum anderen kürzen die Sozialhilfeträger regelmäßig Bedarfe. „Hilfe zur Pflege wird nach Kassenlage gewährt und nicht nach Pflegebedarf“, sagt der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau: „Bereits heute erleben wir eine flächendeckende Leistungsverweigerung durch die Sozialhilfeträger. Dass z. B. inkontinenten Pflegekunden die tägliche Ganzwaschung verweigert wird, ist leider nicht die Ausnahme, sondern die Regel.“
Ambulante Dienste werden in die Qualitätsfalle geschickt
Mit der vorprogrammierten Kostensteigerung ab September wird die gegenwärtige latente Unterversorgung Pflegebedürftiger weiter verschärft. Dies bringt die ambulanten Pflegedienste in eine gravierende Risikolage: Als verlängerter Arm der Pflegekassen sind sie diesen zur qualitativ angemessenen Versorgung verpflichtet, was regelmäßig durch die Medizinischen Dienste überprüft wird. Wenn sich nun die Schere zwischen gebotenen Leistungen und beauftragten Leistungen immer weiter öffnet, nimmt das Risiko von Qualitätsmängeln zu mit der Folge von Beanstandungen dieser Mängel. Claudius Hasenau: „Unsere Dienste haben ihre Leistungen entlang einer qualifizierten Pflegeplanung zu erbringen. Spätestens ab September wird das nicht mehr möglich sein, weil die beauftragten Leistungsumfänge aus den beschriebenen Gründen abnehmen werden!“
Bedarfe detailliert dokumentieren
Wie jedoch können die Pflegeanbieter der Qualitätsfalle entgehen? Der Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel, Justiziar des Fachverbandes: „Jedem Dienst ist dringend zu raten, in den Beratungsgesprächen den fachlich erkannten Bedarf detailliert deutlich zu machen. Die Anbieter sollten darauf hinzuweisen, welche pflegerische Versorgung erforderlich ist und die Kostenvoranschläge entsprechend gestalten. Folgen die Interessenten diesen nicht und beauftragen bewusst eine ,Unterversorgung‘, sollte diese Entscheidung und die dafür genannten Gründe dokumentiert werden. Ebenso ist zu dokumentieren, dass Hilfe zur Pflege beantragt werden kann, wenn die Finanzmittel der Pflegekunden oder ihrer Angehörigen die Finanzierung der gebotenen Pflege nicht ermöglichen.“
Wohngemeinschaften: Sofort mit Preisverhandlungen beginnen
Weil die bestehenden Versorgungsverträge im Zuge der Tarifpflicht automatisch beendet werden, sind nach Auffassung von wig – Wohnen in Gemeinschaft sofort nach der Entscheidung, welchem Vergütungssystem sich der Dienst anschließt, auch Vergütungsverhandlungen zu führen. Claudius Hasenau: „Dringendst geboten ist, die Kassen zu Verhandlungen über angepasste Punktwerte aufzufordern.“ Ambulante Dienste, die Wohngemeinschaften begleiten, sehen sich besonders hohem Druck ausgesetzt. Hasenau: „Ab September öffnet sich eine Lücke zwischen den Vergütungen und den in Wohngemeinschaften zu erbringenden Leistungen, die nicht durch Leistungskürzungen abgefangen werden kann. Eine vereinbarte 24-Stunden-Betreuung, die durch Leistungen nach ambulanten Leistungskomplexen refinanziert wird, kann nicht auf 18 Stunden reduziert werden.“ So sieht es auch wig – Justiziar Dr. Lutz H. Michel: „Ohne Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, die die 24-Stunden- Präsenz transparent regeln und eine bedarfsgerechte Präsenz neben der Erbringung pflegerischer Leistungen sichern, wird es nicht mehr gehen.“ Deshalb empfiehlt der Fachverband Begleitern von Wohngemeinschaften – mit und ohne Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern, umgehend das Gespräch mit den Sozialhilfeträgern zu suchen, um ab September nicht in Schieflagen zu geraten.
Erhöhung der Sachleistungspauschalen unumgänglich
Nach Einschätzung von wig – Wohnen in Gemeinschaft ist es dringend geboten, die drohenden katastrophalen Auswirkungen der Vergütungserhöhung ab September durch eine entsprechende Anpassung der Sachleistungspauschalen abzumildern. Claudius Hasenau: „Mit seinem ,Pflegereförmchen 2021‘ hat der Gesetzgeber die Blaupause geliefert: Die darin erfolgte Entlastung der stationär Pflegebedürftigen muss auch auf die ambulante Versorgung übertragen werden! Zur Wahrung des Status quo müssen die Sachleistungspauschalen ab September zwingend um mindestens 50 % angehoben werden! Mit diesen Forderungen wird der Fachverband wig wird mit Nachdruck auf die Politik zugehen!“
WG-Fachverband sieht deutliches Signal für einen Aufbruch der auf stationäre Versorgung reduzierten Angebotsstruktur – Warnung vor Stärkung der Kommunen: „Pflegerelevante Fragen nach Kassenlage entschieden“
Gelsenkirchen, im November 2021. Für ambulante Wohn- und Betreuungsformen im Quartier springt die Koalitionsampel in Zukunft auf Grün. Die zukünftigen Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, das Sozialgesetzbuch XI um innovative quartiernahe Wohnformen zu erweitern und gemeinsam mit Bund, Ländern und Kommunen eine Förderung zu ermöglichen. wig Wohnen in Gemeinschaft e.V., Fachverband für ambulante Wohnformen, begrüßt diese Entscheidung. „Wir sehen darin ein deutliches Signal, dass die auf stationäre Versorgung reduzierte Angebotsstruktur aufgebrochen wird,“ so der Vorsitzende Claudius Hasenau. Endlich spiegele sich die veränderte Lebenswirklichkeit Pflegebedürftiger auch gesetzlich und politisch wider.
Der Fachverbandsvorsitzende, selbst Geschäftsführer eines Pflege- und Gesundheitsdienstes mit 450 Mitarbeitenden, einer Tagespflege und 18 ambulant betreuten Demenz-Wohngemeinschaften, kann sich noch nicht vorstellen, wie sich der im Koalitionsvertrag formulierte, aber abstrakte Wille zur Förderung innovativer, quartiersnaher Wohnformen in die Wirklichkeit übertragen lässt. Er verweist auf die in der Berliner Erklärung des Fachverbands Anfang Oktober aufgelisteten Stolpersteine bei der Realisierung ambulanter Pflege- und Betreuungsprojekte, die die Bereitschaft der Akteure, diese zu ermöglichen, oft eher verhindern als fördern. Diese Position vertritt auch der wig-Justiziar, Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel: „Alle Akteure benötigen dringend Rechtssicherheit. Der kommunale Flickenteppich speziell im Bereich der Sozialhilfe muss umgehend beseitigt werden“.
Was darf innovatives Pflegewohnen kosten?
An der Tagesordnung seien, so Hasenau, Auseinandersetzungen mit Kostenträgern und Behörden, die sich weigern, die notwendigen Investitionen für diese Sonderbauten oder den Mehraufwand, der mit innovativen Wohnformen einhergehe, anzuerkennen und zu finanzieren. Er erlebe endlose Diskussionen über die Angemessenheit der Mietkosten. Claudius Hasenau: „Wir müssen ständig rechtfertigen, was das Wohnen in innovativen Wohnformen kosten darf – aus der Grundsicherung heraus oder dem Recht der Pflegebedürftigkeit als Hilfe zur Pflege.“ Mittlerweile beschäftigt diese Frage die Landessozialgerichte. „Die aktuelle Rechtsunsicherheit führt zu einem Rückgang der Investitionsbereitschaft in innovative Wohnformen“, so Hasenau.
Kritik an geplanter Stärkung der Kommunen
Kritisch sieht der Fachverband auch die im Koalitionspapier angekündigte Stärkung der Kommunen, die im Rahmen der Versorgungsverträge verbindliche Mitgestaltungsrechte bei der pflegerischen Versorgung vor Ort erhalten sollen. Claudius Hasenau: „Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass Kommunen pflegerelevante Fragestellungen in der Regel nach Kassenlage beantworten. Das hat zur Folge, dass innovative Wohnformen trotz steigender Nachfrage und großer Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen, Angehörigen und in der Pflege Tätigen nicht realisiert werden können.“
Hohe Erwartungen
Insgesamt verbinden sich mit dem Koalitionspapier hohe Erwartungen, zum Beispiel die Chance, dass durch die angekündigte Veränderung im SGB XI ambulant betreute Wohnformen in Zukunft mehr und mehr zur Regelversorgung werden. Claudius. Hasenau: „Angehörige und Nutzer*innen erwarten, dass das Spießrutenlaufen auf dem Weg angemessener menschenzentrierter Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften endlich aufhört. Die neue Regierung wird sich daran messen lassen müssen, ob die Stärkung der ortsnahen ambulanten Versorgung das Papier wirklich wert ist, auf dem es steht!“ wig als der Fachverband für Wohngemeinschaften in Deutschland werde daher kurzfristig das Gespräch mit der / dem neuen Pflegeminister / in suchen, um die Position der WG-Akteure in die anstehende Gesetzgebung einzubringen.
Nach zweijähriger Corona-Pause fand die Bundeskonferenz „Wohnen in Gemeinschaft“ in Berlin wieder als Präsenzveranstaltung statt. Bereits Wochen vor dem Termin war sie ausgebucht. Ein Grund dafür war der interessante Referent*innen- und Themenmix, den der wig-Kooperationspartner „Häusliche Pflege“ als Veranstalter gemeinsam mit dem wig-Vorstand zusammenführen konnte.
Mit Spannung erwartet wurde die „Berliner Erklärung“ zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die der Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft im Vorfeld des Kongresses erarbeitet hatte. Die darin vom wig-Vorsitzenden Claudius Hasenau und wig-Justiziar Dr. Lutz H. Michel entwickelten Forderungen stießen bei den Teilnehmenden, aber auch bei den Berufsverbänden und Kostenträgern auf reges Interesse.
Berliner Erklärung (pdf) im Wortlaut
„Vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Unterstützungsbedarf sind als priorisiertes Versorgungsangebot nicht mehr zeitgemäß. Diese Menschen dürfen nicht länger vorrangig in eine anstaltsmäßige Versorgung übergeleitet werden“, zitierte Claudius Hasenau aus der Berliner Erklärung. Dieses Positionspapier des Verbands wig – Wohnen in Gemeinschaft wurde erstmalig wurden von dessem Gründungsvorstand und ersten Vorsitzenden auf der Tagung präsentiert.
Beispielsweise dürfte auch der Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Berechtigten nicht auf stationäre Einrichtungen begrenzt werden. „Der Anspruch muss auch für ambulante Leistungsgeber und somit auch auf ambulant betreute Wohngemeinschaften (vgl. § 19 Abs. 6 SGB XII) Gültigkeit haben“, so Hasenau. Auch dürften die Anforderungen an WG-Häuser „nicht länger Einzelangelegenheiten einzelner Sachbearbeiter mit individuellen Vorstellungen“ sein.
Die Pflegereform 2021 stärke zudem die vollstationäre Langzeitpflege durch die Entlastung der Bewohner*innen. Nutzer*innen von Wohngemeinschaften hätten nach wie vor alle Kosten zu tragen. „Sie erhalten keinerlei staatliche Hilfe, obwohl die Kostensteigerungen hier gleichfalls immens sind. Hier ist eine Gleichbehandlung herzustellen“, so Hasenau. „Wir fordern von der Bundes- und der Landespolitik eine Beteiligung an dem Prozess der Pflegereform.“
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